Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 23.10.1990 – 1 StR 401/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
L StR “ 1/ > BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Günter T EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am
m 15:2 in
wegen Betrugs u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1990 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten vom 15. Septenber 1990 und vom 11. Oktober 1990 werden
zurückgewiesen. Gründe:
Dem Antrag des Angeklagten vom 15. September 1990, den Beschluß des Senats vom 6. September 1990 dahin zu berichtigen, daß der Vermerk "ohne festen Wohnsitz" ersetzt wird durch die Angabe des Wohnsitzes "SW 120 in EB Su. kann nicht entsprochen werden. Es mag dahinstehen, ob die - schon in der Revisionsbegründung vom 19. Februar 1990 aufgestellte - Behauptung des Angeklagten zutrifft, er sei unter der vorbezeichneten Anschrift Eigentümer eines Reihenhauses. Jedenfalls ist nicht nur den Angaben der Staatsanwaltschaft, sondern auch dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen, daß er über keinen festen Wohnsitz verfügt. Derzeit befindet er sich
in der Vollzugsanstalt Freiburg im Breisgau.
Auch der weitere Antrag des Angeklagten vom 11. Oktober 1990 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 6. September 1990 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte noch nicht gehört worden ist. Die Vermutung des Angeklagten, die Revisionsbegründungen vom 8. Februar 1990 und vom 19. Februar 1990 sowie die Gegenerklärung vom 20. August
1990 seien unberücksichtigt geblieben, trifft nicht zu.
Auch im übrigen geben die Ausführungen des Angeklagten, mit denen er sein Revisionsvorbringen wiederholt und ergänzt, dem Senat keinen Anlaß zur Aufhebung der nach S 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Brüning