Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.10.1990 – 5 StR 421/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 421/90 A1S3
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Tischler
Michael W GB aus ro oT Ka geboren am EEE 1>°: ir vun : amp.
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin Birgit SCHERE
-2- 793
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1990 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Birgit SB auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird
abgelehnt.
Der Nebenklägerin Birgit SC a: die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (5 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks,
S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin
Birgit SB unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin Birgit SEE entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
A13
Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Birgit SB Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der
das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS
72, 375).
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Harms Häger