Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.10.1990 – 2 StR 494/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
a2.10 70 ont
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Eddine Gu HB 4 Aaus BOB, geboren am WW. GEB 1966 in Om (Ale),
wegen Diebstahls
wIII
N
SH
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1990 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 23. August
1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Nach form- und fristgerechter Revisionseinlegung ist das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 1990 dem Verteidiger am 4. Juli 1990 zugestellt worden. Er hat die Revision - nachdem das Landgericht sie durch Beschluß vom 17. August 1990 gemäß S 346 StPO verworfen hatte - mit am 25. August 1990 eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 1990 begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bean-
tragt. Dieses Begehren hat er nicht begründet.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft ($S 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer