Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.10.1990 – 4 StR 423/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 423/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl Heinz C ED zu: PO. <ort
geboren am WEB 1947, zur zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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SL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1990 beschlossen:
I. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten Diebstahl zur Last gelegt wird. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1990 wird mit der Maß-
gabe als unbegründet verworfen, daß
1. die Verurteilung wegen Diebstahls entfällt und
2. der Strafausspruch dahin geändert wird, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
drei Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit dem Angeklagten Diebstahl der nach der Vergewaltigung in seinem Pkw verbliebenen persönlichen Gegenstände der Geschädigten zur Last gelegt wird. Das hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge und führt zum wegfall der wegen Diebstahls erkannten Einzelstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Deshalb bleibt die - wegen der als eine Handlung im Rechtssinne bewerteten weiteren Straftat - verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe als einzige Strafe bestehen.
Dies hat der Senat zur Klarstellung ausgesprochen.
Goydke Jähnke Steindorf Blauth Maatz