Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.10.1990 – 4 StR 423/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 423/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl Heinz C ED zu: PO. <ort

geboren am WEB 1947, zur zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wıIl

SL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1990 beschlossen:

I. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten Diebstahl zur Last gelegt wird. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1990 wird mit der Maß-

gabe als unbegründet verworfen, daß

1. die Verurteilung wegen Diebstahls entfällt und

2. der Strafausspruch dahin geändert wird, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und

drei Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit dem Angeklagten Diebstahl der nach der Vergewaltigung in seinem Pkw verbliebenen persönlichen Gegenstände der Geschädigten zur Last gelegt wird. Das hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge und führt zum wegfall der wegen Diebstahls erkannten Einzelstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Deshalb bleibt die - wegen der als eine Handlung im Rechtssinne bewerteten weiteren Straftat - verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe als einzige Strafe bestehen.

Dies hat der Senat zur Klarstellung ausgesprochen.

Goydke Jähnke Steindorf Blauth Maatz