Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 08.10.1990 – 4 StR 434/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 434/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gerhard S m aus So, Jeboren am GER 1952 in rm.
wegen Untreue u.a.
wIlI
so
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
I. Die Strafverfolgung wird im Fall III der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Zeit ab 8. Juli 1983 beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 1990 wird als unbegründet
verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils begründet insofern rechtliche Bedenken, als das Landgericht sowohl im Fall III als auch im Fall IV der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang bejaht hat.
Schon wegen der langen Dauer des Tatzeitraums von Februar 1981 bis September 1985 im Fall III, aber auch wegen zeitlicher Intervalle von bis zu vier Monaten zwischen den
einzelnen Untreuehandlungen bei beiden vom Landgericht ange-
nommenen fortgesetzten Taten erscheint es aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft, daß der Angeklagte einen im Sinne eines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluß gefaßt haben kann (vgl. BGHR StGB/f H Gesamtvorsatz 10, 18, 22). Die gegenteilige "Feststellung" des Landgerichts entbehrt einer genügenden Grundlage. Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes sind neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten erforderlich (vgl. BGHSt 16, 124, 128 f; BGHR StGB/f H Gesamtvorsatz 9, 10, 13). Hierzu teilt das Landgericht mit, daß der Angeklagte im ersten Fall die ihm bekannten Kosten für die Erhaltung eines im Jahre 1979 erworbenen Hausanwesens (Finanzierungs- und Renovierungskosten) und im zweiten Fall den Pachtzins für eine von seiner Ehefrau betriebene Gaststätte mit dem Gewinn aus den Untreuehandlungen habe bestreiten wollen und sich deshalb zur wiederholten Tatbegehung entschlossen habe. Die Beweiserwägungen ergeben indes, daß der Sachverhalt, aus dem die Strafkammer konkrete Vorstellungen des Angeklagten zum Gesamtumfang der Taten abgeleitet hat, nicht auf tatsächlichen Feststellungen, sondern auf der als nicht widerlegbar erachteten Einlassung des Angeklagten beruht (UA 11). Der Gesamtvorsatz darf jedoch nicht - auch nicht in einzelnen Elementen - unterstellt werden (BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 322/323 mit weit. Nachw.). Dies gilt hier um so mehr, als gegen die Angaben des Angeklagten zu diesem Punkt erhebliche Bedenken bestehen (angebliche Aufwendungen von insgesamt ca. 500.000,-- DM für Finanzierung und Renovierung eines zum Preis von 260.000,-- DM erworbenen und für
310.000,-- DM wieder veräußerten Hausanwesens).
SO
Durch die rechtlich bedenkliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang kann der Angeklagte zwar nicht im Fall IV der Urteilsgründe, wo eine Beschwer auszuschließen ist, jedoch im Fall III benachteiligt sein, weil bei rechtlicher Selbständigkeit der einzelnen Untreuehandlungen die Strafverfolgung wegen der vor dem 8. Juli 1983 geschehenen Einzelakte verjährt wäre (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Insoweit bedürfte die Frage des Gesamtvorsatzes daher an sich neuer tatrichterlicher Prüfung. Darauf kann jedoch verzichtet werden, weil der Senat die Strafverfolgung im Interesse sachdienlicher Verfahrenserledigung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Zeitraum beschränkt, für den Verjährung wegen der mit der ersten Beschuldigtenvernehmung eingetretenen Verjährungsunterbrechung ($S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht in Betracht kommt.
Die Beschränkung der Strafverfolgung nötigt nicht zur Aufhebung der im Fall III verhängten Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet. Angesichts des verbleibenden Tatumfangs schließt der Senat aus, daß die Strafkammer bei selbst vorgenommener Strafverfolgungsbeschränkung die - gemessen am Schaden - milde Einzelstrafe noch niedriger
bemessen hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth