Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.09.1990 – 2 StR 412/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Mlomiir Kn EEE 4 Aaus wi, geboren am &B. iD 1939 in DEE (Ucuuiii)
wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 28. September 1990 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.
2. Das vorgenannte Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es nicht
zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des An-
geklagten. Diese hat nur teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann keinen Bestand haben, da weder die Geschädigte Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht hat.
Im übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, offensichtlich unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO). Angesichts der sehr milden Strafe kann der Senat ausschließen, daß sich die - tateinheitliche - Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf den Strafausspruch bestimmend ausgewirkt hat.
Keinen Bestand haben kann aber die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Es ist zu besorgen, daß das Landgericht von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist wenn es ausführt: "besondere Umstände in der Tat und in seiner Persönlichkeit, die ausnahmsweise auch die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung als geboten erscheinen lassen, vermochte das
Gericht ... nicht zu erkennen."
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach S 56 Abs. 2 StGB hat nicht zur Voraussetzung, daß die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände "Ausnahmecharakter" haben (vgl. BGHR StGB S§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 1; Detter NStZ 1990, 223, 224).
Maier Theune Gollwitzer Detter Schäfer