Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.09.1990 – 2 StR 386/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

’ £? er BESCHLUSS

Ho — in der Strafsache TERN, {

gegen

Kemo Soory M

EEE aus Mi, geboren am BP. ED 1960 in Brium (Ca),

auch: Kemo M — gr 3 aus MÜMEEB, geboren am EB. im 1961 in Fo ( ), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Mainz vom 23. April 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. dazu BGHSt 21, 334,

340). Der Senat kann auf Grund der Revisionsbegründungsschrift nicht überprüfen, ob die Ablehnung in

zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, nämlich "bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO) erfolgte. Die Revision teilt hierzu lediglich mit, der Befangenheitsamtrag sei "im ersten Hauptverhandlungstermin vom 10.1.1990" angebracht worden. Wie der genaue Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt war, bleibt offen.

Maier Theune Gollwitzer

Detter Schäfer