Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 204/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Wilfried Tu aus SE dort geboren am VE 1353, zur zeit in Haft,
wegen Mordes
wIIl
ED
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. September 1990 beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 1990, ihn "in den alten Stand zu versetzen", wird als unzulässig ver-
worfen.
2. Die Revision des Angeklagten ist durch
Zurücknahme erledigt.
Gründe§
Gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Oktober 1989 hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Mit einem am 8. November 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz nahm der Verteidiger des Angeklagten mit dessen Einverständnis das Rechtsmittel zurück. Dies geschah mit Rücksicht darauf, daß der Mitangeklagte RB das Urteil nicht angefochten hatte.
Mit einem am 15. Dezember 1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz legte dann aber der Verteidiger des Angeklagten RB doch noch - verspätet - Revision ein. Da er anwaltlich versicherte, daß die Versäumung der Frist ohne Verschulden seines Mandanten erfolgt sei, wurde diesem Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Nachdem der Angeklagte EB Iavon Kenntnis erhalten hatte, daß sein Mitangeklagter nun das Urteil doch nicht hinnehme, stellte er am 15. Januar 1990 den Antrag, "das Urteil vom 8.11.1989 aufzuheben" und ihn "wieder in den alten Stand zu versetzen". Zur Begründung führt er aus: Er habe seinerzeit im Hinblick auf die Mitteilung seines Verteidigers, sein "Tatgenosse" habe sein Rechtsmittel gegen das Urteil zurückgezogen, sein Einverständnis mit der Rücknahme nur widerwillig erklärt, nachdem sein Verteidiger ihm eröffnet gehabt habe, er allein habe "keine Chance". Da sein Mitangeklagter das Urteil nunmehr angefochten habe, er selbst das Urteil auch als "durchaus zu hart" empfinde, bitte er, dies als Begründung für seinen "erneuten Revisionsamtrag zu
akzeptieren".
Dieses Begehren bleibt ohne Erfolg. Soweit darin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erblicken ist, kann ihm schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Angeklagte eine Frist im Sinne von S 44 Satz 1 StPO nicht versäumt hat. Er hatte zunächst die Revision
rechtzeitig eingelegt.
Wie bereits seine Formulierung "erneuter Revisionsamtrag" erkennen läßt, will der Angeklagte seine Rücknahmeerklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen. Diese ist jedoch rechtswirksam abgegeben worden. Sie führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozeßhandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 I Rücknahme 2). Im einzelnen gilt fol-
dendes:
Wie die insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und seines Verteidigers ergeben, war die Rücknahmeerklärung seinerzeit von der Ermächtigung des Angeklagten getragen. Beide gingen hierbei davon aus, daß der Mitangeklagte seine Revision "zurückgezogen" hatte, während er in Wirklichkeit ein Rechtsmittel nicht eingelegt hatte. Jedenfalls lag im Zeitpunkt der Besprechung des Angeklagten mit seinem Verteidiger über die Rücknahme der Revision ein Rechtsmittel seitens des Mitangeklagten nicht vor. Daß dieser mehr als einen Monat später das Urteil doch noch anfechten werde, war nicht vorhersehbar. Es wäre auch rechtlich unzulässig gewesen, die Rücknahme von einer entsprechenden Bedingung abhängig zu machen, da derartige Prozeßhandlungen - wie auch die Einlegung eines Rechtsmittels - klare Verhältnisse schaffen müssen; ein Schwebezustand wäre hiermit nicht vereinbar. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist dementsprechend "bedingungsfeindlich" (allg. Meinung; vgl. BGHSt 5, 183 für den Fall der Einlegung eines Rechtsnittels; Ruß in KK-StPO 2. Aufl. S 302 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 302 Rdn. 7).
Der Irrtum des Angeklagten, der Mitangeklagte nehme das Urteil an, werde es auch in Zukunft nicht angreifen, führt nicht zur Anfechtbarkeit seiner Rücknahmeerklärung. Es handelt sich hierbei um einen Irrtum im Beweggrund, der ihn zur Abgabe seiner Erklärung veranlaßt hat. Ein solcher hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der einmal abgegebenben Rücknahmeerklärung (vgl. für den Fall des Rechtsmittelverzichts: BCH GA 1969, 281; Ruß aaO Rdn. 15
m.weit.Nachw.). Die öffentliche Bedeutung des Strafprozesses
erfordert den zweifelsfreien Bestand und die unbedingte Wirksamkeit derartiger Prozeßhandlungen (Ruß aaO). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine solche Rücknahmeerklärung später durch Anfechtung seitens des Erklärenden in
Wegfall gebracht werden könnte.
Der Angeklagte ist danach an seine Rücknahmeerklärung gebunden. In der Zurücknahme des Rechtsmittels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247). Eine erneute Einlegung und auch ein entsprechender Wiedereinsetzungsamtrag sind daher unzulässig (BGH NJW 1984, 1974, 1975; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 12 m.weit.Nachw.). Der Senat spricht nach allem durch Beschluß aus, daß das Rechtsmittel des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist (vgl. RGSt 55, 213, 214; Beschluß des Senats vom 1. September 1988 - 4 StR 394/88).
Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz