Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.09.1990 – 1 StR 501/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 501/90 BESCHLUSS
Ye. on
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in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz WEB aus ru , seboren anı Ge 15:1 in SB
wegen homosexueller Handlungen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. September 1990
einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 1990
in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von Strafen aus anderen Urteilen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafien ist die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Gemäß s$s 55 StPO ist der Angeklagte bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären sämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen aber noch nicht vollstreckten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeit-
liche Zäsur bildet, berücksichtigt worden.
In diesem Sinne bildet vorliegend nur das früheste Urteil des AG Regensburg vom 9. Februar 1988 eine Zäsur. Die Tat, die das AG Regensburg erst durch das weitere Urteil vom 26. September 1988 abgeurteilt hat, hatte der Angeklagte schon im Dezember 1987, also noch vor dem ersten Urteil begangen. Deshalb sind die vom AG Regensburg am 9. Februar und am 26. September 1988 abgeurteilten Taten von diesem Gericht durch Beschluß vom 26. Januar 1989 zutreffend zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt worden. Die jetzt abgeurteilten Taten hat der Angeklagte dagegen erst nach dem ersten Urteil des AG Regensburg begangen. Sie waren deshalb mit diesem Urteil nicht gesamtstrafenfähig. Deshalb hätte der Gesamtstrafenbeschluß des AG Regensburg vom 26. Januar 1989 nicht
aufgehoben werden dürfen; vielmehr hätten die jetzt abgeurteilten Straftaten zu einer neuen Gesamtstrafe zusammenge-
faßt werden müssen."
Dem tritt der Senat bei unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 32, 190; 33, 230, 231; BGHR StGB $S 55 Zäsur-
wirkung 1, 4. Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning