Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 25.09.1990 – 1 StR 394/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2” IM NAMEN DES VOLKES

Pass

in der Strafsache

gegen

Hassan Mustapha C EB aus vg, geboren am EEE 1970 in DE (Livanon),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wıImIl

BIT

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EHER zu: vi

als Verteidiger,

Rechtsanwalt EB aus ggg

als Vertreter der Nebenklägerin “:

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

22. März 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung für schuldig befunden, ferner der Beleidigung in fünf Fällen, wobei in einem Fall Tateinheit mit sexueller Nötigung, in einem weiteren Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung, in einem dritten Fall Tateinheit mit Bedrohung besteht. Das Landgericht hat wegen dieser Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verhängt. Die Revision

des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Zu den Fällen II 1 bis 3 der Gründe des angefochte-

nen Urteils.

Die Revision trägt im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge nicht vor, welche bestimmte Aussage der Zeugin bei einer Vernehmung zu erwarten gewesen wäre. Das Vorbringen läßt

sich eher dahin verstehen, die Zeugin hätte keine Angaben

gemacht, die über die Aussage vor der Polizei hinausgegangen wären; daraus ergibt sich der mangelnde zu erwartende Auf-

klärungserfolg von selbst.

Daß die verlesene Aussage der Zeugin die Urteilsfeststellungen zu tragen vermag, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt. Die Revision will hier dem Gericht bestimmte - mögliche - Schlußfolgerungen verbieten oder vor-

schreiben; damit muß sie scheitern.

Im Fall II 1 sieht das Landgericht offensichtlich eine - zur sexuellen Nötigung tateinheitlich hinzutretende - Beleidigung darin, daß der Angeklagte zu Frau EB saste, ihr Freund habe "eine geile Sau". Trotz der indirekten Ausdrucksweise durfte das Landgericht diese Äußerung nach den Umständen des Hergangs auf Frau ED beziehen. Der beleidigende Charakter der Äußerung stand dann außer Frage.

Daß im Fall II 3 der Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der sexuellen Nötigung unfreiwillig war, bedurfte nach

Sachlage keiner besonderen Darlegung. 2. Zu Fall II 4 der Urteilsgründe.

Die Rüge, es hätte der Zentralregisterauszug der Zeugin zum Zwecke besserer Aufklärung verlesen und die Zeugin dazu befragt werden müssen, begegnet schon dem Einwand, daß nicht bewiesen ist, ob der Zentralregisterauszug zur Wwahrheitsermittlung benutzt wurde oder nicht. Solche Auszüge dürfen zwar (§ 249 StPO), müssen aber nicht verlesen werden. Nicht selten werden die Vorstrafen im Wege des - vom Betroffenen

bestätigten - Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt.

Das kann auch hier der Fall gewesen sein.

Die Formulierung des Urteils, die Zeugin verfüge über "keinerlei forensische Erfahrung", mag zwar auf den ersten Blick gegen eine solche Möglichkeit sprechen, doch kann sich diese Formulierung sinnvollerweise nur auf eine forensische Erfahrung bezogen haben, die es - wie das Urteil im selben Zusammenhang ausführt - mit "der landläufigen Vorstellung vom Verhalten eines Vergewaltigers" zu tun hatte. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die in dem Registerauszug enthaltene Vorstrafen der Zeugin Schlüsse darauf hätte zulassen sollen, die Zeugin verfüge hierzu über spezielles Wissen. Dieser Einwand stünde der erhobenen Rüge auch sachlich ent-

gegen.

Zusätzlich meint die Revision, die im Zentralregisterauszug bezeichneten Akten des Landgerichts Darmstadt hätten beigezogen werden müssen, weil zu vermuten gewesen sei, es habe sich um einen vergleichbaren Vorgang gehandelt. Es hätten - falls dies so gewesen wäre - "die entsprechenden Aktenteile verlesen werden müssen", wodurch "der Bericht des Angeklagten an Glaubhaftigkeit gewonnen, die Zeugin Miah an Glaubwürdigkeit verloren" hätte. Ein derart unbestimmter Vortrag ist nicht geeignet, eine Aufklärungsrüge zu be-

gründen.

3. Auch die Rüge, die Anwendung des Erwachsenenstraf-

rechts sei von einem Aufklärungsmangel beeinflußt, geht

fehl. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den Bericht der Jugendgerichtshilfe (die sich schon zuvor ausführlich schriftlich geäußert hatte) entgegengenommen und zusätzlich die Bewährungshelferin "ergänzend zum Bericht der Jugendgerichtshilfe gehört" (Hauptverhandlungsprotokoll

Bl. 79/80). Darüber hinaus einen Sachverständigen zuzuziehen, gab der gemäß S 79 Abs. 3 UVollzO eingeholte Bericht der Vollzugsanstalt keinen Anlaß.

Die (allgemein erhobene) Sachbeschwerde deckt insoweit ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich mit der Persönlichkeit des Angeklagten ausführlich befaßt und hat den ihm eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 36, 38) rechtsfehlerfrei genutzt. Mag der Begriff der "altersgemäßen Entwicklung" - der freilich im Gesetz angelegt ist - nach neuer Erkenntnis auch mit Zurückhaltung zu benutzen sein (vgl. BGH aa0 S. 40), so hat das Landgericht doch ohne Fehler dargelegt, daß Reiferückstände beim Angeklagten nicht im Vordergrund stehen, er vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat. Auch die Ausführungen der Jugendkammer zur "Jugendverfehlung" halten der Nachprüfung stand.

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4. Auch sonst hat die Prüfung des Urteils anhand der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten aufgezeigt.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning