Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.09.1990 – 4 StR 402/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Steffen B EB aus CE, geboren am

EEE 265 in EEE, zur zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bielefeld vom 2. März 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf den rechtlich bedenklichen Ausführungen des Schwurgerichts zur Bedeutung der errechneten Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHR StGB $S 21 BAK 15) beruht das Urteil nicht (vgl. BGHR StGB S$S 21 BAK 9 und 16; Salger in Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 389).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Goydke Gollwitzer Meyer-Goßner Blauth Maatz