Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 12.09.1990 – 3 StR 446/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 446/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Karlheinz WEB aus te, dort geboren am EEEEEEEEED
1941,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
wWIII
A3H
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. September 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Harms,
Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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l. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2, § 154a Abs, 2 StPO auf die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung beschränkt; hierdurch entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Juli 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
ZA
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung entfällt, nachdem der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung beschränkt hat. In der Liste der angewendeten Vorschriften ist S 148 Nr. 2 GewO zu streichen.
Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Durch den Wegfall der Verurteilung wegen beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung hat sich der Schuldspruch vermindert. Ersichtlich hat das Landgericht auch wegen der von ihm angenommenen beharrlich wiederholten Zuwiderhandlung die - im Verhältnis zu den sonst an den Senat herangetragenen Steuerstrafsachen nicht gewichtige - Steuerhinterziehung als mit besonderer krimi-
neller Energie begangen angesehen.
Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe "in dem angeklagten Zeitraum keine einzige von ihm selbst abzugebende Steuererklärung unterschrieben" (UA S. 17), steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß "Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Juni 1986" abgegeben wurden (UA S. 7). Ersichtlich hat der Angeklagte sich nach dem Bescheid vom 7. November 1985 bemüht, seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten durch Umsatzsteuervoranmeldungen zu genügen. Zur Klärung des Schuldumfanges wäre von Bedeutung gewesen, den Inhalt der Voranmeldungen, die Reaktion des Finanzamtes (Steuerschätzungen?) sowie den Grund für das Unterlassen weiterer Voranmeldungen festzustellen.
Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zu bemerken, daß die "Gesamtwürdigung" des Landgerichts wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die positive Änderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch im Rahmen des Ss 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGHR S 56 ıı Gesamtwürdigung, unzur. 1, 2, 8). Der Angeklagte hat wegen seines - ersichtlich erkannten Unvermögens - das Gewerbe aufgegeben; er arbeitet nunmehr als Angestellter seiner Ehefrau, so
daß ihn die steuerlichen Pflichten eines selbständigen
Even
Unternehmers nicht mehr treffen. Hinzu kommt die Wiedergutmachung des Steuerschadens durch regelmäßige, im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse nicht unerhebliche Zahlun-
gen.
Ruß zschockelt Kutzer
Harms Miebach