Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.09.1990 – 3 StR 188/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR_188/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Steuerberater Alfred TB aus WEB geboren am

GENE 15: in "OHREN,

wegen Steuerhinterziehung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der Strafausspruch

aufzuheben.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge wurden die Scheinrechnungen des Zeugen TA in den Firmen des Zeugen CE in Abstimmung mit dem Angeklagten zunächst gewinnmindernd eingesetzt, um auf diese Weise nicht berücksichtigungsfähige Schwarzlohn- und Schmiergeldzahlungen steuerlich geltend machen zu können (UA S. 4, 5). In den Jahren 1983 und 1984 benutzte der zeuge CME in Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten Scheinrechnungen darüber hinaus, um ganz allgemein den steuerlichen Gewinn seiner Unternehmen zu verringern (UA S. 7).

Die Schwarzlohnzahlungen und nicht belegten Schmiergelder (vgl. BGHR EStG S 4 Iv Betriebsausgaben 2) des Zeugen CHE wirken sich ertragssteuerlich wegen des Kompensationsverbots (S 370 Abs. 4 Satz 3 AO) zwar nicht auf den Schuldumfang aus. Sie können aber im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR AO S 370 ı Strafzumessung 6).

Dies hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht. Die Feststellungen des Urteils lassen nämlich nicht erkennen, in welchem Umfang durch die Scheinrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abgedeckt werden sollten und inwieweit sie dazu dienten, den zu erklärenden Gewinn der Unternehmen "allgemein" zu mindern. Vielmehr legt das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend den gesamten dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerlichen Schaden in Höhe von "mehr als 170.000 DM" zur Last (UA S. 30).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es die bei den Firmen entstandenen Betriebsausgaben ermittelt und in diesem Zusammenhang berücksichtigt hätte.

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Wegen der übrigen vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken im Hinblick auf die gewinnmindernde Berücksichtigung der Umsatzsteuerersatzzahlungen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1989, BStBl. II 1989, 475

verwiesen.

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