Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 05.09.1990 – 3 StR 318/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#28
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 318/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Michael L m aus DEE dort geboren am EEE 1963,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten L@Bwird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. Im Hinblick auf die bei dem Angeklagten Ißgegebenen Besonderheiten, dessen Therapiebereitschaft sowie die seit 24. April 1989 bestehende Untersuchungshaft genügen die zu allgemein gehaltenen Erwägungen des Landgerichts nicht,
Ruß
um die Umkehrung der Reihenfolge der Vollstreckung zu begründen, zumal es sich auch nicht mit der Frage eines teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe auseinandergesetzt hat.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
zschockelt Kutzer Harms Rissing-van Saan