Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.09.1990 – 2 StR 241/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AFFE

BUNDESGERICHTSHOF

FR

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Alexander H zn aus FOR 2 MER, geboren am ®@. GEB 1960 in Mail,

wegen Vergewaltigung u. a.

wııl

YES

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch

b) im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis

und

c) soweit der Vorwegvollzug von 13 Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung ange-

ordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpresssung, Entführung, vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis

verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs im angegebenen Umfang; im übrigen ist sie im Sinne von S$S 349 Abs. 2 StPO un-

begründet. Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler auf:

Das Landgericht lastet dem in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten die "gezeigte Brutalität" strafschärfend an (UA S. 33), obgleich es - nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen - die "angewandte Aggressivität" als Folge der alkoholbedingten Enthemmung und nicht als Ausdruck krimineller Energie bewertet hatte (UA S. 28). Nach diesen Ausführungen ist zu besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß Tatmodalitäten - wie Brutalität - einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen, soweit ihn ein Verschulden trifft (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 grausam 2; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1988 -

2 StR 562/88 = NStZ 1989, 318), und daß Besonderheiten der Tatbegehung keinen Rückschluß auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder besondere verbrecherische Energie erlauben, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Urt. vom 29. März 1988 - 1 StR 69/88 - NStZ 1988, 360; vgl. auch BGH bei Theune NStZ 1989, 174 f). Die Tatmodalität ist in derartigen Fällen kein bestimmender Strafschärfungsgrund.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist deshalb aufzuheben.

ASS

Als Folge dieser Aufhebung kann auch die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe und die Dauer der Sperrfrist keinen Bestand mehr haben.

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter