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BGH Urteil vom 29.03.1988 – 1 StR 69/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 69/88 URTEIL in der Strafsache gegen Alfred RW aus R , geboren am EEE 1955 in a |

wegen Totschlags

AR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 29. März 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ns

als Verteidiger,

Justizangestellt ce

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

OS NS)

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1987 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte, die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe;

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.

Das Rechtsmittel des Angeklagten bedarf nur insoweit der Erörterung, als er mit der Sachbeschwerde den Tötungsvorsatz in Zweifel zieht. In dieser Hinsicht - so der Beschwerdeführer - enthalte das angefochtene Urteil Widersprüche; der Generalbundesanwalt teilt diese Auffassung.

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2. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe beim Einschlagen auf sein Opfer mit tödlichen Verletzungen gerechnet und diesen Erfolg "in seinem Zorn, seiner Eifersucht, seiner nicht unerheblichen Alkoholisierung und dem Bestreben, den Namen seines vermeintlichen Nebenbuhlers zu erfahren", in Kauf genommen und gebilligt. In der Beweiswürdigung findet sich hierzu die Erwägung, "wer derart massiv mit Fäusten, einer Stahlrute und Füßen auf sein Opfer über einen Zeitraum von ca. einer halben Stunde einschlägt bzw. eintritt, rechnet damit, daß er sein Opfer tödlich verletzen könnte. Dies tat insbesondere der Angeklagte, der als ausgebildeter Karatekämpfer über die tödlichen Folgen derartiger Schläge Bescheid weiß".

Gegen diese Erörterung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, zumal im Hinblick auf die Einzelheiten des Tatgeschehens. Der Angeklagte hatte etwa eine halbe Stunde lang "mit außerordentlicher Wucht und Brutalität mit Fäusten und zeitweise einer Stahlrute, einem sogenannten Totschläger, wahllos auf Kopf, Gesicht und Körper seiner ... nahezu wehrlosen Freundin" eingeschlagen; sie war nach etwa 15 Minuten unter der Wirkung der Schläge zusammengebrochen und hatte dann alsbald das Bewußtsein verloren. Von den etwa 50 Schlägen mit der Stahlrute trafen etwa 12 den Kopf- und Nackenbereich, ein Schlag über die Halsvorderseite des am Boden liegenden Opfers führte zum Abbruch der Schildknorpelplatte. Wuchtige Fußtritte, die der Angeklagte seiner zusammengebrochenen Freundin zusätzlich versetzte, hatten beiderseitige Rippenserienbrüche, innere Blutungen u.a. in der linken Niere sowie eine faustgroße "Trümmerhöhle" in der Leber zur Folge. Das Opfer verstarb unmittelbar darauf.

FR

3. An anderer Stelle führt das Landgericht allerdings aus, der Angeklagte neige zu unbegründeter Eifersucht mit jähen Aggressionsausbrüchen, wobei diese "mit einem deutlichen Verlust von Realität und zunehmender Dominanz von Phantasie einhergehen" (UA S. 18, 30, 32), weshalb das Schwurgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen könne, "daß sich der Angeklagte im Moment der Tat-

“ausführung der Motive seines Tuns, nämlich seiner ungezügelten, völlig unbegründeten Eifersucht und der Umstände seines Handelns, nämlich einer Tatausführung, die seinem Opfer starke Schmerzen und Qualen zufügte, in vollem Umfang bewußt war" (UA S. 32). Beim Angeklagten habe eine "Fehleinschätzung der Situation" vorgelegen; er habe "zum Tatzeitpunkt nicht mehr die erforderlichen Fähigkeiten zur Erfassung, Abwägung und Steuerung aller ihn beherrschenden Beweggründe" gehabt (UA S. 33).

4. Die Revision hält das - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - für widersprüchlich. Mit den beschriebenen Defiziten des Angeklagten im Erkennen der Situation und in der Beurteilung seines Handelns vertrage sich die Feststellung nicht, er habe die möglicherweise tödlichen Folgen seines Tuns erkannt und gebilligt.

Indes verkennt diese Auffassung den Zusammenhang und die Bedeutung der jeweiligen Ausführungen; der behauptete Widerspruch besteht nicht, das Urteil bietet für Mißdeutungen auch keinen Anlaß.

Das Schwurgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die von ihm festgestellte vorsätzliche Tötung Mordqualifikationen aufwies; in Betracht kamen niedrige Beweggründe (Tötung aus ungezügelter, völlig unbegründeter Eifersucht) und Grausamkeit. Beide Merkmale lagen nach Auffassung des Gerichts objektiv vor; eine Verurteilung wegen Mordes scheiterte aber an den subjektiven Erfordernissen, weil der Angeklagte aus den unter 3. mitgeteilten Gründen weder die mit der Eifersucht zusammenhängenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen verstandesmäßig beherrschen und willensmäßig steuern konnte noch die besonderen Umstände erkannte, die sein Vorgehen grausam im Sinne des Mordtatbestands machten. Mit den Erkenntnissen und der Willensbildung, die zur Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes führten, hat das nichts zu tun. Der Realitätsverlust und die zunehmende Dominanz von Phantasie beim Angeklagten bezogen sich ersichtlich nicht auf sein Handeln als solches und die Wirkungen dieses Handelns beim Opfer, sondern auf die Vorstellungen, die dem Angeklagten subjektiv Grund zur Eifersucht gaben und ihn hinderten zu erkennen, daß objektiv keinerlei Anlaß hierfür bestand. Widersprüchlich ist auch nicht die Annahme, der Angeklagte habe einesteils erkannt, daß seine Gewalttätigkeit das Opfer töten könnte, andernteils nicht in vollem Umfang das Bewußtsein gehabt, eben diese Gewalttätigkeit füge seinem Opfer starke Schmerzen und Qualen zu. Beide Erkenntnisse müssen keineswegs gemeinsam vorliegen oder gemeinsam fehlen. Die Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz werden daher durch die Ausführungen zu den Mordqualifikationen nicht in Frage gestellt.

De)

5. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachbeschwerde die Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht die

Mordmerkmale zu Unrecht verneint habe. Auch die Staatsanwaltschaft stützt sich hierbei auf einen angeblich vorhandenen Widerspruch zwischen den Feststellungen zum Tötungsvorsatz und denen zu den Mordmerkmalen. Ein solcher Wider-

spruch besteht jedoch, wie schon dargelegt, nicht.

6. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Zumessung der Strafe.

Schauenburg Kuhn Foth Granderath v. Gerlach