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BGH Beschluss vom 30.08.1990 – 1 StR 424/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

ı ser 423/20 BESCHLUSS

30.9.7

in der Strafsache

gegen

Dieter Lg9 aus NEED, geboren am REED 1951 in ru,

wegen versuchten Mordes

wıIl

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 30. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - ausgenommen die

zur Länge des Tatmessers - aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen an Hans M EB , aus dessen Pkw er ein Radio-Kassetten-Gerät entwenden wollte, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des drogenabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. Doch bleiben die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie nicht

die Länge des Tatmessers betreffen, aufrechterhalten.

Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

"Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Feststellungen des Schwurgerichts über die Länge der Klinge der

Tatwaffe mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu verein-

baren sind.

Das Schwurgericht hat bei der Schilderung des Tatgeschehens ausgeführt, daß die Tatwaffe eine Klingenlänge von mindestens 8 cm hatte (UA S. 9/10). Daraus hat es im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgert, daß der Angeklagte eine tödliche Verletzung des Zeugen MB durch den Messerstich für möglich gehalten hat, weil jedermann und damit auch der Angeklagte wisse, daß ein Stich, der ’'mit einem Messer oder einer messerartigen Waffe mit mindestens 8 cm langer Klinge und nit Wucht in den Bauch eines Menschen geführt’ werde, zum Tod führen kann (UA S. 21). Mit denselben Erwägungen hat das Schwurgericht seine Überzeugung begründet, daß der Angeklagte ‘nicht darauf vertraut’ hat, 'das Opfer würde nicht lebensgefährlich verletzt‘. Das Schwurgericht hat dabei ausdrücklich auf die Länge der Klinge von "mindestens 8 cm’ und die Möglichkeit abgestellt, daß diese in den Bauch ’weit eindringen’ kann (UA S. 22).

Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, wie das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klinge des Messers 'mindestens 8 cm’ lang war. Seine Feststellungen über die Tatwaffe ’beruhen auf den entsprechenden Wahrnehmungen des Zeugen MB sowie den entsprechenden ärztlichen Angaben zum Verletzungsbild’, weil 'die Tatwaffe ... trotz wiederholter Absuche der in Betracht kommenden Örtlichkeiten, ins-

besondere des Fluchtweges, nicht aufgefunden’ werden konnte

s

(UA S. 17/18). Über die Bekundungen des Zeugen "dEiED wird im Urteil mitgeteilt, daß er unmittelbar nach dem ’Schlag’ gegen seinen Bauch in der rechten Hand des Angeklagten einen 'messerartigen Gegenstand’ gesehen hat (UA S. 17). Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Zeuge auch Angaben darüber gemacht hat, wie lang die Klinge des messerartigen Gegenstandes nach seiner Schätzung mindestens war. Nach der Lebenserfahrung ist es wenig wahrscheinlich, daß er dies während des Handgemenges zuverlässig hat schätzen können. Über die ’ärztlichen Angaben zum Verletzungsbild’ heißt es im Urteil, der Zeuge Dr. WEB habe "überzeugend ausgeführt, die glattrandige Wunde spreche für den Einsatz eines Messers, dessen Klinge im Hinblick auf die Stichtiefe mindestens 5 cm lang gewesen sei’ (UA S. 17). Die Stichtiefe betrug nach den Fest-

stellungen des Schwurgerichts 'mindestens 5 cm’ (UA S. 10).

Bei diesem Beweisergebnis ist die Feststellung des Schwurgerichts, daß die Klinge der Tatwaffe 'mindestens 8 cm’ lang war, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Die im Urteil mitgeteilten Beweisanzeichen lassen nur den Schluß zu,

daß die Klinge der Tatwaffe mindestens 5 cm lang war.

Damit verlieren die Überlegungen des Schwurgerichts zum Tötungsvorsatz des Angeklagten ihre Grundlage. Wäre das Schwurgericht nach dem Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten’ davon ausgegangen, daß die Messerklinge um ein Drittel kürzer war, hätte es die Vorstellungen des Angeklagten über die Gefährlichkeit des Messerstichs möglicherweise anders beurteilt. Daß ein Täter, der einen anderen mit einer

'nur’ 5 cm langen Messerklinge in den Bauch sticht, darauf

vertraut, daß das Opfer nicht tödlich verletzt wird, ist nicht gänzlich unwahrscheinlich. Es kann deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der fehlerhaften

Beweiswürdigung beruht. .....

Die Feststellungen über das äußere Tatgeschehen können aber aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Auch die Revision hat gegen sie nichts Konkretes vorgebracht. Der neue Tatrichter ist durch die Aufrechterhaltung der Feststellungen nicht gehindert, die widersprüchlichen Feststellungen über die Länge der Klinge der

Tatwaffe zu präzisieren."

Maul Foth Granderath

v. Gerlach Brüning