Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 28.08.1990 – 1 StR 428/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 428/90 BESCHLUSS 7 8, G 9) in der Strafsache gegen

Josef B aus IB, geboren am GE 1943 in T (CSSR),

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 28. August 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 6. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung (§ 237 StGB) im Falle BI - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - steht $S 265 StPO entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-

verfahren enstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Maul Foth Granderath

v. Gerlach Brüning