Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.08.1990 – 1 StR 40/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı StR_40/90
(8 8.00
in der Strafsache
gegen
Hermann Horst B EEE aus Res: geboren am BD 1958 in oo — 1
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. Dezember 1989 im Ausspruch über die Unterbringung mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu
befinden.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
4. Die Kostenentscheidung des Senats vom 12. April 1990 ist gegenstandslos, weil die zugrundeliegende Rechtsmittelrück-
nahme des Verteidigers unwirksam war.
Gründe§
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, daß jedenfalls verminderte Schuldfähigkeit (s 21 StGB) feststeht. Davon geht die Strafkammer beim Angeklagten zwar aus, doch hält ihre Überzeugungsbildung der Nachprüfung nicht stand. Der zugezogene psychiatrische Sachverständige war der Auffassung, beim Angeklagten liege eine schwere Persönlichkeitsstörung vor, die dem Merkmal "schwere andere seelische Abartigkeit" entspreche und im Fall II5 für sich allein, in den Fällen II 1 - 4 zusammen mit der wirkung des Alkohols möglicherweise - nicht ausschließbar - zu verminderter Schuldfähigkeit geführt habe; positiv bejahen könne er deren Voraussetzungen freilich nicht.
Grundsätzlich war das Landgericht nicht gehindert, die selbst festgestellte und vom Sachverständigen zusätzlich dargelegte und erläuterte geistig-seelische Befindlichkeit des Angeklagten anders, nämlich dahin zu werten, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien nachweislich gegeben; nur mußte es diese abweichende Entscheidung mit Argumenten begründen, die hinreichende Sachkunde erkennen ließen. Das ist nicht der Fall. Den Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht als zusätzliches Argument nur den Umstand angefügt, daß der Angeklagte in einigen der Fälle in "plötzlicher explosionsartiger Weise" reagierte und, zusätzlich, daß er in kürzesten Abständen vor Gericht stand - beides Dinge, die dem Sachverständigen nicht verborgen geblieben sein können, zu denen er erforderlichenfalls zu befragen gewesen wäre. Ohne weitere Befassung damit bleibt jedenfalls
offen, ob diese Umstände als weitere Indizien für verminder-
te Schuldfähigkeit taugten. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Maul Foth Granderath
v. Gerlach Brüning