Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 23.08.1990 – 4 StR 362/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF | IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 362/90 ‚URTEIL

in der Strafsache

gegen

Peter B GEEEER aus Een, geboren am EB 1963 in EB (CSER),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

will

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. TEEEEEEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

BZ

Auf die Revision der Staatsanwaltschft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. |

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen Gründe:

Bas Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeln von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit der Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. i

1. Die Feststellungen zum Schuldumfang sind widersprüchlich und lückenhaft. Danach hat der nicht drogenabhängige Angeklagte aus den Niederlanden von Mitte 1987 bis

‘ April 1989 wöchentlich zunächst 10 g, von einem nicht genau

bestimmten Zeitpunkt "im Laufe des Jahres 1988" an zwischen 25 und 50 g Heroin in die Bundesrepublik eingeführt und abgesetzt. Bei einer zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Rechnung mit nur 10 g wöchentlich ergeben sich hieraus aber bereits 900 q Heroin. Nach den Urteilsauführungen versteckte der Angeklagte "dieses Heroin insgesamt etwa 500 g" (UA 4) in seinem Pkw und brachte es so über die Grenze. Dieser erhebliche Widerspruch in den Mengen läßt sich auch aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe nicht erklären.

Hinzu kommt, daß die Feststellungen keine Angaben über den Reinheitsgehalt des eingeführten Heroins sowie der von Rhoner erworbenen 100 g Heroin enthalten, im Gegensatz zu den 200 g von seinem Schwager und den 250 g von Frau Fe u Srwörbenen (ca. 90 %). Auch diese Werte sind für die Festlegung des Schuldumfangs unverzichtbar.

2. Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer, alle festgestellten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bildeten eine einzige fortgesetzte Handlung. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte zunächst ab 1986 ca. 200 g Heroin, das er von seinem Schwager. erworben hatte. Nach dessen Tode war Frau Fb die Lieferantin für weitere 250 g. Um jedoch weitere Mengen verkaufen zu können, beschloß der Angeklagte etwa Mitte 1987, Heroin aus Amsterdam selbst einzuführen. Ein weiterer gesonderter Erwerbsakt von Rh fand im Jahr 1988 statt. Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen (UA 5)

im Jahr 1988 vom Heroinhandel Abstand nehmen wollte, sich dann aber, um seiner verhafteten Ehefrau finanziell helfen . zu können, "gezwungen" sah, "sich dieses Geld durch erneuten An- und Weiterverkauf von Heroin zu beschaffen" (UA 5). Die

Strafkammer führt hierzu aus: "Da der Angeklagte von vornherein vor hatte, seinen Lebensstil mit dem Verkauf von Heroin zu finanzieren und sich im zuge der Planung dann weiter entschloß, Heroin in den Niederlanden zu kaufen, um dies in der BRD verkaufen zu können, waren die einzelnen Akte nicht gesondert zu bewerten. Es liegt vielmehr aufgrund des von vornherein beabsichtigten Planes Fortsetzungszusanmenhang vor" (UA 6/7).

Damit ist der erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus, einen solchen zu begründen. Gesamtvorsatz erfordert, daß der Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es nach der Rechtspre-. chung, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5).

Eine feste Bezugsquelle ist hier allenfalls hinsichtlich der Einfuhr aus den Niederlanden erkennbar. Im übrigen spricht alles dafür, daß sowohl der jeweilige Übergang zu einem anderen Lieferanten als auch die Fortsetzung des Betäubungsmittelhandels nach dem vom Angeklagten beabsichtigten Aussteigen aus der Szene auf jeweils selbständigen Entschlüssen beruhte. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Ausgangspunkt der Strafkammer bei ihrer Strafzumessung, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände an sich gerechtfertigt gewesen, rechtlich nicht unbedenklich ist. Bei Handeltreiben mit Heroin in der hier festgestellten Größenordnung von über 1000 qg - die nicht geringe Menge, die im Regelfall den besonders schweren Fall begründet, beträgt 1,5 g Wirkstoff - ist der vom Gesetz vorgesehene gerechte Schuldausgleich in der Regel durch eine derart milde Freiheitsstrafe nicht zu erzielen. Nach den Erfahrungen des Senats werden in den zu seiner Zuständigkeit gehörenden Oberlandesgerichtsbezirken für unerlaubtes Handeltreiben in dem hier festgestellten Umfang (Zeitraum und Menge) Strafen bis zu acht Jahren Frei- 'heitsstrafe verhängt. Die aus § 30: BtMG zu entnehmende Strafe ist zwar vom Landgericht zu Recht nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert worden. Die Urteilsausführungen lassen jedoch eine eingehende Darstellung des tatsächlichen Aufklärungserfolges vermissen. Allenfalls bei ganz außergewöhnlich umfangreicher Aufdeckung des kriminellen "Umfeldes" wäre an eine Strafrah-

menverschiebung nach § 30 Abs. 2 zu denken (vgl. BGHR BtMG S 30 II Strafrahmenwahl 2).

Salger Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth