Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.08.1990 – 2 StR 334/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 334/90 Ay 8&Ao
Lions
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Ibrahim E ED | cus He, geboren am MB. GB 1953 in Ten (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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3ER
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. Februar
:1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision hat mit der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden (S 338 Nr. 6 StPO), Erfolg.
Aufgrund des Vorbringens der Revision in Verbindung mit dem von der Revision vorgelegten Schreiben des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist erwiesen, daß vor und während der Urteilsverkündung das Hauptportal des Landgerichtsgebäudes verschlossen war, so daß Personen, die als weitere Zuhörer diesem Teil der Hauptverhandlung noch beiwohnen wollten, gehindert waren, den Sitzungssaal durch den Haupteingang zu erreichen und daß dies und das Fehlen eines Hinweises auf einen anderen Zugang dem Vorsitzenden durch
einen Hinweis des Sitzungsstaatsanwalts bekannt war.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, daß der Zugang beliebiger am Zutritt interessierter Personen grundsätzlich gewährleistet sein muß. Dies war hier nicht der Fall. Der Verstoß begründet auch die Revision, da der tatsächliche Ausschluß der Öffentlichkeit nicht ohne Kenntnis des Gerichts erfolgte (siehe dazu BGHSt 22, 297; 21, 72). Jedenfalls dem Vorsitzenden war durch die Mitteilung des Sitzungsstaatsanwalts bekannt, daß der Hauptzugang zum Landgericht verschlos-
sen war.
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