Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 10.08.1990 – 2 StR 297/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 297/90 ‚19370 Ar

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Jacek S EE , in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am WM. EEE 1963 in Leib (P@iB), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

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‚733

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der. Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

wird verworfen. Gründe:

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 b des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Schrotflinte und Schrotflintenmunition wurden eingezogen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (S 344 Abs. 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB verneint, bei dieser Prüfung aber gewichtige Strafmilderungsgründe nicht in die erforderliche Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände einbezo-

gen.

Unberücksichtigt blieb zunächst das - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht formuliert - "nach den Feststellungen evidente dilettantische Vorgehen des Angeklagten", das für ein geringes Maß an krimineller Energie und damit für eine geringere Gefährlichkeit des Angeklagten spricht. Unberücksichtigt blieb aber auch, daß der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte noch nie bestraft wurde und bis zur Tat als Student unauffällig, sozial angepaßt, lebte.

Beide Gesichtspunkte - die Umstände bei der Tatbegehung und das Vorleben des Angeklagten - haben hier solches Gewicht, daß sie bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht außer Betracht bleiben durften.

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Die Aufhebung des Strafausspruches berührt die Einziehungsanordnung nicht.

Herdegen Maier Theune

RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Schäfer