Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.08.1990 – 4 StR 354/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Rainer-Wilhelm W dB . ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1°55 in Te, zur Zeit in Haft,

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

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2 P/G

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

9. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Januar 1990 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. gerügt. Das Rechtsmittel hat

teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und daher unzulässig.

Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist noch von der alten Fassung des § 239 a StGB ausgegangen und hat seinen Strafzumessungserwägungen einen Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrundegelegt. Es hat dabei nicht beachtet, daß durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des StGB und anderer Gesetze vom 9. Juni 1989 (BGBl. I 1989 S. 1059) die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens der Vorschrift auf fünf Jahre angehoben und daneben durch den neuen S 239 a Abs. 2 StGB die bis dahin nicht gegebene Möglichkeit eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubes (und der Geiselnahme - $S 239 b Abs. 2 i. Verb. m. S 239 a Abs. 2 StGB) geschaffen worden ist. Das Landgericht hätte seiner Entscheidung die neue Fassung des § 239 a StGB zugrundelegen müssen. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Strafkam-

mer, die eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe vor allem im

Zusammenhang mit der Gestaltung des Vollzuges angeführt hat (vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1990), einen minder schweren Fall bejaht hätte, wenn sie bei ihren Erwägungen von der neuen Fassung

des § 239 a StGB ausgegangen wäre.

Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf