Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 08.08.1990 – 3 StR 186/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Günter T EB aus KEEE, dort geboren am EEE 1939 "
wegen schweren Raubes u. a.
wııl
BZ
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1990 einstimmig
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, und
2. die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 1989
werden auf Kosten des Beschwerdeführers
verworfen. Gründe:
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 7. Juni 1990 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, um behauptete Verfahrensfehler ergänzend zu rügen. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich erhobene Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, Verfahrensrügen zu ergänzen oder nachzuschieben (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 4 und Wirkung 1; Pikart KK 2. Aufl. S 344 Rdn. 66 und S 345 Rdn. 26 f). Die Nichtanwendung dieses Grundsatzes kann zwar dann geboten
sein, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Derartige Voraussetzungen
liegen jedoch nicht vor.
Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. März 1990 (Bl. 2602 R. d. A.) hat der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem Anzahl und Umfang der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung verwendeten Akten bekannt waren, nach Urteilszustellung die letzten sechs Aktenbände auf der Geschäftsstelle des Landgerichts abgeholt; weitere Akten wurden von ihm nicht angefordert. Im übrigen stand ihm das Sonderheft "Befangenheitsamträge" seit dem 19. März 1990
auf der Geschäftsstelle zur Verfügung.
2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Rissing-van Saan
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