Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 07.08.1990 – 1 StR 380/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

44

BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 380/90

7.8.20

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz 2 ED aus DEEP. seboren am EEE 1951 in vB. |

wegen vorsätzlicher Brandstiftung

wımIl

LE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 7. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4. April 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Brandstiftung in vier Fällen und wegen versuchter Brandstiftung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

S. 304 StGB erfaßt nur Gegenstände, die dem Publikum unmittelbar Nutzen bringen, sei es durch ihren Gebrauch, sei es in anderer Weise. Unmittelbarkeit in diesem Sinne liegt

Nutzen ziehen kann (vgl. BGHSt 31, 185, 186 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 304 Rdn. 10, 11). Das ist bei den nur Berechtigten zugänglichen Hütten und den darin lagernden Gegenständen nicht der Fall, sie dienen nicht dem unmittelbaren Gebrauch durch das Publikum. Einer der besonderen Fälle, in denen der Gesetzgeber die Zerstörung nur

SS 305, 305 a, 317, 318 StGB), liegt hier nicht vor.

Maul

Lu

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

Foth v. Gerlach

Brüning Rissing-van Saan