Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 07.08.1990 – 1 StR 380/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 380/90
7.8.20
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz 2 ED aus DEEP. seboren am EEE 1951 in vB. |
wegen vorsätzlicher Brandstiftung
wımIl
LE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 7. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4. April 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Brandstiftung in vier Fällen und wegen versuchter Brandstiftung verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
S. 304 StGB erfaßt nur Gegenstände, die dem Publikum unmittelbar Nutzen bringen, sei es durch ihren Gebrauch, sei es in anderer Weise. Unmittelbarkeit in diesem Sinne liegt
Nutzen ziehen kann (vgl. BGHSt 31, 185, 186 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 304 Rdn. 10, 11). Das ist bei den nur Berechtigten zugänglichen Hütten und den darin lagernden Gegenständen nicht der Fall, sie dienen nicht dem unmittelbaren Gebrauch durch das Publikum. Einer der besonderen Fälle, in denen der Gesetzgeber die Zerstörung nur
SS 305, 305 a, 317, 318 StGB), liegt hier nicht vor.
Maul
Lu
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
Foth v. Gerlach
Brüning Rissing-van Saan