Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 07.08.1990 – 1 StR 310/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Angelika O @lB , seschiedene S@WB, aus DD, geboren am EB 19:2 in S CE ‚,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

WwIlI

Ir?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. August 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,

Staatsanwalt «BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin > au: mn

als Verteidigerin,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Februar 1990

wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts und der Revision gegen die Zumessung der Einzel-

strafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes.

Wegen der häufigen und sehr schweren Perversionen im Zusammenhang mit dem sexuellen Mißbrauch des 6jährigen Kindes hat das Landgericht nach dem Tatgeschehen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach $S 176 Abs. 3 StGB zutreffend bejaht. Bei der Strafrahmenerörterung hat es zwar die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten gesehen, aber weitere mögliche Milderungsgründe nicht ausdrücklich angeführt. Das belastet die Angeklagte

nicht. Denn das Landgericht hätte allenfalls im Hinblick auf S 21 StGB vom besonders schweren Fall abgesehen und den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB angewendet. Eine weitere Milderung dieses Strafrahmens nach den Ss 21, 49 Abs. 1 StGB wäre dann aber nach $S 50 StGB nicht mehr in Betracht gekommen (BGH NJW 1986, 1699; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 23. Aufl. S$S 50 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 50 Rdn. 2).

Das Landgericht ist deshalb zu Recht von dem nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB (drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen, weil dieser für die Angeklagte günstiger war als der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).

Maul Foth v. Gerlach Brüning Rissing-van Saan