Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 01.08.1990 – 2 StR 239/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 239/90 BESCHLUSS 2.890 Br . in der Strafsache
gegen
1. Jörg Hans-Joachim Johann Ludwig S Ein aus BiEER- Wa, geboren am BB. EB 1963 in CE,
2. Wolfgang WEB „aus CB, dort geboren am aD. GEB 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen’werden verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten WEB wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten S@MEER unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 12. Juni 1989 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
l. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Dagegen hat das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Ablehnung des vom Angeklagten WEB gestellten Beweisamtrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß es sich bei den am Hals der Zeugin Ve am 17.04.1989 befundenen Hämatom bzw. Schürf- und Kratzwunden nicht um Würgemale handele. Die Begründung der Strafkammer, die Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der Angeklagte selbst eingeräumt habe, die Zeugin Ve dort fest am Hals gepackt zu haben, wo später Hämatome bzw. Schürf- und Kratzwunden auftraten, läßt lediglich Erwägungen tatsächlicher Art erkennen. Wenn aber Tatsächliches den Ausschlag gibt, so sind die Umstände anzuführen, die für diese Bewertung maßgebend sind (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdnr. 73 m.w.N.). In dem Ablehnungsbeschluß fehlen jedwede Argumente, warum das Gelingen des Beweises die richterliche
Überzeugungsbildung nicht zu beeinflussen vermag.
Entweder nimmt die Kammer eine unzulässige Beweisamtizipation vor, indem sie davon ausgeht, der Angeklagte habe nach seiner eigenen Einlassung der Zeugin Würgemerkmale beigebracht, oder aber sie geht lediglich von der Kausalität des Angeklagten für die festgestellten Spuren aus und betrachtet es als unerheblich, daß es sich dabei um Würgemerkmale gehandelt habe. In letzterem Falle stünde die Begründung nicht im Einklang mit dem Urteil. Denn dort ist nicht nur von Atemnot der Zeugin VE die Rede sondern von mehrtägigen Schluckbeschwerden, die allenfalls Folgen eines Würgens sein können. Diese Folgen hat die Kammer strafschärfend beim Angeklagten WE gewertet.
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Auch der Angeklagte SW kann die Behandlung des von ihm nicht gestellten Beweisamtrages rügen, weil das Beweisbe-
gehren auch in seinem Interesse lag (BGH NStZ 84, 372).
Die Intensität der Gewaltanwendung beim Raub ist ein zum objektiven Tatgeschehen gehörender Umstand, der den Schuldspruch unberührt läßt, aber sowohl beim Haupttäter als auch beim Gehilfen die Strafzumessungerwägungen zu beeinflussen vermag. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf dem aufgewiesenen Verfahrensfehler beruht. Er nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch bezüglich beider Angeklagten. Ein Eingehen auf die übrigen Verfahrensrügen, die ebenfalls lediglich den Strafausspruch berühren, bedarf es daher nicht."
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer