Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.07.1990 – 2 StR 316/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ALL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 316/90 17330 Aula
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Heinrich O > „aus AU, dort geboren am @. EEE 1925,
wegen Urkundenfälschung u. a.
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ALR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1990 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt
die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Die Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung zwar mildernd, daß "zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit einer zusätzlichen disziplinarischen Ahndung, der er als Ruhestandsbeamter unterliegt, in Erwägung gezogen werden" mußte (UA S. 21). Dieser Erwägung liegt die Erkenntnis zugrunde, daß auch nichtstrafrechtliche Folgen einer Verurteilung die staatliche Reaktion verschärfen können und deshalb bei der Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs zu beachten sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 35, 148, 149;
G. Schäfer in Festschrift für Herbert Tröndle S. 359). Die erwähnte Formulierung läßt aber besorgen, daß die Strafkammer die vollen Konsequenzen einer Verurteilung des Angeklagten zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren übersehen hat.
Der Angeklagte war bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1981 Rektor einer Schule in A. Es ist deshalb davon: auszugehen, daß er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern erhält. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 a dieses Gesetzes verliert er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, durch die er wegen einer vorsätzlichen Tat zu
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird.
So liegt der Fall hier. Diese den Angeklagten bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren kraft Gesetzes treffenden Folgen können sehr viel schwerwiegender sein, als die von der Strafkammer ins Auge gefaßte "Möglichkeit einer disziplinarischen Ahndung". Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte bei Wegfall der Rechte als Ruhestandsbeamter und bei der dann erforderlichen
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Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Ss 9 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz) gewichtige finanzielle Nachteile erleidet und - gegebenenfalls - ob gleichwohl eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gerechter Schuldausgleich zu verhängen war (siehe dazu BGHSt 35, 148, 151; BGH Strafverteidiger 1985, 454; 1987, 243; bei. Detter NStZ 1989, 469).
Maier Theune Gollwitzer Detter Schäfer