Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.07.1990 – 5 StR 74/90

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Bernd 5 ED zu: cu, dort geboren am mp 19:5,

wegen Betruges

E

Zu

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990 einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1988 nach 8 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Rechtsfolgen

der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden

hat.

Gründe§

Während die Revisionsangriffe fehlgehen, soweit sie den Schuldspruch betreffen, kann die verhängte Strafe nicht

bestehenbleiben.

Das Landgericht hat nach § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführer auf 27 Teilakte des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges beschränkt (UA

S. 63, 64). Den hierdurch angerichteten Gesamtschaden beziffert der Tatrichter im Hinblick auf den Beschwerdeführer SB auf "weit mehr als 1 Mio. DM" (UA S. 193). Bei der Zumessung der Strafe hat die Strafkammer "nicht

nur den zusätzlich zu den Einzelfällen, die der Verurteilung

zugrunde liegen, tatsächlich ... angerichteten Schaden

- 3.

von rund einer weiteren halben Million DM berücksichtigt, sondern auch die darüber hinaus reichende, vom Willensziel des Angeklagten getragene Gefahr noch weit größerer Schäden", die darin ihren Ausdruck gefunden habe, daß "tausende

in Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten begangener Versuchshandlungen festgestellt sind, die alle potentiell gefährlich waren" (UA S. 195). Hiermit sind Handlungen straferschwerend berücksichtigt worden, die mit Rücksicht auf die Einstellung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen sind (BGHSt 30, 147, 148; 30, 197, 198). Dies ist hier ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil sich der Tatrichter auf "festgestellte" Handlungen bezieht, obwohl es an entsprechenden Feststellungen fehlt.

Wegen des inneren Zusammenhanges von Straf- und Maßregelausspruch hat der Senat neben der Strafe auch das Be-

rufsverbot aufgehoben.

Laufhütte Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Häger