Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.07.1990 – 5 StR 270/90

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

die Arbeiterin Martina T EEE zus Lu. dort geboren am EB 195,

zur Zeit in Haft,

wegen Kindestötung

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-2- 07

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 26. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Zur Begründung der hohen Freiheitsstrafe von sieben Jahren führt der Tatrichter u. a. an, daß die Angeklagte sich schon Monate vor der Tat mit dem Gedanken getragen habe, ihr Kind heimlich und allein zur Welt zu bringen und sich seiner durch Tötung heimlich zu entledigen. Dies wird

im wesentlichen daraus geschlossen, daß die Angeklagte ihre Schwangerschaft umfassend verheimlichte, keine organisatorischen Vorbereitungen für die Geburt traf und nie einen Frauenarzt aufsuchte. Dabei übersieht das Schwurgericht die naheliegende Möglichkeit, daß die Angeklagte

- ebenso wie ihre Eltern und Geschwister, die "den Kopf

in den Sand steckten" (UA S. 10) - in ihrer besonderen psychischen Situation auf eine Fehl- oder Totgeburt hoffte oder sonst die Schwangerschaftsentwicklung verdrängte.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-270-90#rd_4

Zudem widerlegt der Tatrichter die Einlassung der Angeklagten, sie habe ihr Kind auch aus Angst vor ihren Eltern getötet, im wesentlichen mit einem Brief, den die Angeklagte aus der Untersuchungshaft an ihre Familie gerichtet hat (ua S. 14 £., 17 £., 26). Bei dieser würdigung hat

das Schwurgericht nicht bedacht, daß der Inhalt des Briefes auch auf naheliegenden anderen Gründen, die sich insbesondere aus der Haftsituation der Angeklagten ergeben, beruhen kann. Auch dies kann die Höhe der Strafe beein-

£flußt haben.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt “Mei vom 9. Juli 1990 hat vorgelegen.

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