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BGH Beschluss vom 26.07.1990 – 5 StR 264/90

5. Strafsenat

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5_StR 264/90 7202/90

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Theofiı 5 En aus Hu, geboren am GEREEREEEn

1949 in EEE /oberschiesien, zur Zeit in Haft,

2. Johann Zi s m, geboren am GE 155: in va zur Zeit in Haft,

wegen Schweren Raubes u, a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990, zu 2) gemäß S 349 Abs. 4 StPO und einstimmig, beschlossen:

l. Dem Angeklagten MB wird wegen der versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 25. April 1990 ist gegenstandslos.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Me wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren

und den Angeklagten BEE wegen schweren Raubes, Diebstahls und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der von beiden erhobenen Rüge Erfolg, das Gericht habe die Zeugin Petra BEE vereidigt, obwohl sie gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht habe vereidigt werden dürfen.

1. Nach den Feststellungen sind beide Angeklagte in der Nacht zum 24. Juli 1986 in die Stadtsparkasse Dgww eingedrungen. Am Morgen des genannten Tages haben sie Angestellte der Sparkasse überfallen und dem Tresor 69.000 DM entnommen. Die Überzeugung von der Täterschaft hat sich

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das Landgericht "insbesondere" wegen der Bekundungen Petra BED: verschafft (uUA S. 46):

Diese ist vereidigt worden. Ihre Aussage ist auch als eidliche gewertet worden. Dabei ist sich der Tatrichter

aber ersichtlich nicht bewußt gewesen, daß ihrer Vereidigung das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstehen könnte.

Das ergibt sich aus folgendem:

Nach den Feststellungen haben der Bruder der Zeugin (Detlef EU) und Dirk DEE einen Teil der Beute gefordert. Der Angeklagte BB hat daraufhin einen Geldbetrag gezahlt (UA S. 41, 48). Die Annahme, daß es sich dabei um Geldscheine handelte, die bei der Sparkasse erbeutet wurden, liegt nahe. Detlef DEE und Dirk Di hätten sich dann der Hehlerei schuldig gemacht. An dieser Tat hat

sich Petra I 3 — 5) beteiligt. Denn sie hat beim Angeklagten Moschberger für ihren Bruder und Dirk DB einen Teil

der Beute gefordert und der Forderung mit der Drohung Nachdruck verliehen, sie würde zur Polizei gehen und die

Angeklagten anzeigen, wenn "etwas anbrenne" (UA S. 4]).

Darauf, ob Petra EB sich dadurch ebenfalls der Hehlerei oder nur der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat, kommt

es nicht an. Auch dann, wenn sie nur der Teilnahme an

der Hehlerei verdächtig war, hätte sie nicht nach § 60

Nr. 2 StPO vereidigt werden dürfen. Das dieser Vorschrift zu entnehmende Vereidigungsverbot erfaßt alle Teilnahmeformen und ist weit auszulegen (Pelchen in KK, 2. Auflage, $S 60 StPO Rdn. 13 mit Nachweisen). Das Vereidigungsverbot der Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß ein an der

Tat in irgendeiner Weise Beteiligter dem Beschuldigten nicht unbefangen gegenübersteht und deshalb nicht vereidigt werden soll (Pelchen aaO Rdn. 8). Dies gilt nicht nur

für den Hehler, sondern auch für solche Personen, die

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dazu angestiftet oder Beihilfe geleistet haben.

2. Der Rechtsfehler, der darin liegt, daß die Belastungszeugin dennoch vereidigt und ihre Aussage als eidliche gewürdigt worden ist, erfaßt nicht nur die Verurteilung wegen Raubes (Tat vom 24. Juli 1986), sondern auch die Verurteilungen des Angeklagten BB wesen Diebstahls (begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Juni 1986) und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz (begangen am 23. Mai 1986). Eine Teilvereidigung (BGH NStZ 1987, 516) hat der Tatrichter nicht vorgenommen. Sie wäre auch unzulässig gewesen, weil sänmtliche Taten ein nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden. Die bei der Tat vom 23. Mai 1986 entwendeten Waffen - befanden sich eine Zeitlang in der Wohnung von Petra DB. Mit einer von ihnen hat Dirk DB zwei Polizeibeamte erschossen (UA S. 34). Nach den Urteilsfeststellungen

ist auch nicht ausgeschlossen, daß Waffen aus dem Diebstahl bei dem Raub vom 24. Juli 1986 verwendet worden sind.

Der zwischen dem 7. und 9. Juni 1986 vom Angeklagten Bu

sowie von Dirk DW und Detief BGB sestonlene

Personenkraftwagen ist anläßlich der Fahndung nach der Tötung der Polizeibeamten sichergestellt worden. Schließlich war der Selbstmord von Detlef BB mit einer Waffe,

die aus dem Diebstahl vom 23. Mai 1986 stammte, Anlaß

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für Petra Bi, die Angeklagten zu belasten. Ihre Aussage hat bei allen drei Taten zur Überführung der Täter geführt.

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