Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 26.07.1990 – 4 StR 290/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
>
.- BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 290/90 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
Gerhard " Em zu: Nauue CE , Gort geboren am ER 1350,
wegen sexueller Nötigung u.a.
wıIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwältin EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WEB aus Linn
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom
27. November 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
l. Die Verfahrensbeschwerden sind sämtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf - im Hinblick auf die abweichende Stellungnahme des Generalbundesanwalts - nur die Verfahrensbeschwerde Nr. 7. Mit ihr wird gerügt, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag Nr. 4 des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt. Hiermit
hat es folgende Bewandtnis:
Der Angeklagte beantragte hilfsweise für den Fall seiner Verurteilung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß er "auf Grund eines angeborenen Sehfehlers links und einer dadurch bedinyten Überbelastung des rechten Auges eine Brille tragen muß, ohne Brille weder Autofahren noch Waldspaziergänge unternehmen kann". Diesen Antrag hat die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 3 und 4 StPO als "für die Entscheidung ohne Bedeutung" abgelehnt mit folgender Begründung (UA 16): "Aus den am Tattage gefertigten Lichtbildern ist zu ersehen, daß der Angeklagte eine Brille bei sich hatte, so daß er die Autofahrt und den unternommenen Waldspaziergang zumindest zeitweise durchaus mit Brille durchgeführt haben kann. Dem steht nicht entgegen, daß er die kurze Wegstrecke ab Begegnung mit der Zeugin Rausch bis zur Tatausführung keine Brille getragen hat. Es ist nicht unter Beweis gestellt, daß er auch auf dem rechten Auge so schlecht sieht, daß er ohne Brille nicht zur Tataus-
führung in der Lage gewesen wäre."
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Ablehnung dieses Beweiserbietens nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von der Tatsache, daß der Angeklagte einräumt, an dem betreffenden Tage einen Waldspaziergang in der fraglichen Gegend unternommen zu haben und der Zeugin PO hierbei zweimal begegnet zu sein. Feststeht weiter, daß der Angeklagte hierbei nicht "ohne Brille" war, diese vielmehr mit sich führte. Auf den Lichtbildern, die von ihm im Anschluß an seine Festnahme am Tattage gefertigt worden sind, ist er mit Brille abgebildet (UA 9). Die Überlegung der Strafkammer geht von der Erfahrungstatsache aus, daß
auch eine Person, die wie der Angeklagte auf einem Auge sehbehindert ist und wegen einer dadurch bedingten Überbelastung des anderen Auges an sich auf eine Brille angewiesen ist, sich im Gelände zeitweise durchaus ohne Sehhilfe orientieren kann. Dieser Erfahrungssatz gilt selbst dann, wenn aus ärztlicher Sicht der Angeklagte ohne Brille keine Waldspaziergänge unternehmen "kann". Die Strafkammer ist deshalb zu Recht diesen Beweisbehauptungen als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, aber auch aufgrund eigener Sachkunde (S 244 Abs. 4 Satz 1 StPO),
nicht nachgegangen.
Erst in der Revisionsbegründung (S. 60) hat der Angeklagte unter Beweis gestellt, daß auch sein anderes Auge als mit einem extremen Sehfehler behaftet angesehen werden müsse, der ohne Brille nicht korrigiert werden könne. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war dem ursprünglichen Beweisamtrag, über den die Strafkammer zu befinden hatte, diese Tragweite - auch durch gebotene Auslegung - nicht zu entnehmen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptungen in ihrem Ablehnungsbeschluß in unzu-
lässiger Weise verkürzt habe.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Auch die Frage der Schuldfähigkeit hat die Strafkammer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Das Rechtsmittel
erweist sich damit als insgesamt unbegründet.
Salger Goydke Meyer-Goßner
Steindorf Blauth