Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.07.1990 – 3 StR 146/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 146/90
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Klaus-Josef K EEE aus SED. dort geboren am EB 1351,
2. den Kosmetiktechniker Rainer Hermann 3 aus
DEE, dort geboren am GEEEEEED 1956,
wegen Versicherungsbetruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, hinsichtlich des Angeklagten PB auf dessen Antrag, am 25. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten - nach Ausschalten der Lichtanlage und Abschließen der einzigen Eingangstür - kurz nach Beginn der 13.00 Uhr-Nachrichten die Videothek des Angeklagten KW verließen und sich zum Mittagstisch in ein nahegelegenes Restaurant
begaben. Spätestens um 13.04 Uhr vernahmen Anwohner einen lauten, mit einem Scherbenklirren verbundenen explosionsartigen Knall, sahen zunächst nur zerborstene Fensterscheiben und nach einiger Zeit Qualm und Feuerzungen. Der Notruf bei der Polizei ging um 13.05 Uhr ein. Als der Feuerlöschzug um 13.09 Uhr eintraf, stand die Videothek in hellen Flammen. Die Feuerwehr hatte den Brand nach kurzer Zeit unter Kontrolle. Weil in den auf Veranlassung der Hauseigentümer noch vor Löschen des Brandes angelieferten Container Brandschutt verbracht worden war, bot sich dem gegen 15.30 Uhr erschienenen Brandsachverständigen Ridder ein grob aufgeräumtes Bild. Die vor den zerborstenen Schaufensterscheiben als Sichtschutz aufgestellten etwa zwei Meter hohen Spanplatten waren "nahezu unverändert" stehen geblieben. Ohne nähere reststellungen zum Tatablauf nimmt das Landgericht an, daß beide Angeklagte "arbeitsteilig und im bewußten und gewollten Zusammenwirken nach großflächigem Verschütten eines Brandbeschleunigers - mit einiger Wahrscheinlichkeit Vergaserkraftstoff - wahrscheinlich mit Hilfe eines Zündverzögerers ... eine explosionsartige Verpuffung bewirkt haben", um nach Ausbrand der Videothek Versicherungsleistungen zu erschwindeln.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die dieses Ergebnis stützen soll, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die gezogenen Schlußfolgerungen an sich möglich. Das Landgericht hat es aber unterlassen, die Beweise erschöpfend zu würdigen und alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 50).
An?
Das Landgericht hat zwar ausgeschlossen, daß ein "unbekannter Dritter" den Brand gelegt haben könnte. Mit der Möglichkeit, daß die oder ein Hauseigentümer als Brandverursacher in Betracht kommen, hat es sich aber nicht auseinandergesetzt. "Der" (oder die?) Eigentümer hatte(n) "einige Zeit lang einen Schlüsselsatz"; der Schlüssel für die Eingangstür kann "leicht nachgemacht werden" (UA S. 18). Die Eigentümer bestellten "kurze Zeit nach Brandausbruch" einen Container, der noch vor Löschen des Brandes angeliefert" und in den alsbald der gröbste Bauschutt verbracht wurde" (UA S. 9), und zwar vor Erscheinen des Brandsachverständigen. Genaue Feststellungen zur Brandursache waren dem Sachverständigen aufgrund der Brandspuren nicht mehr möglich; vielmehr bot sich ihm bei der "örtlichen Untersuchung ein bereits grob aufgeräumtes Bild" (aa0). Einen schlüssigen sachweis zur Art des Brandbeschleunigers konnte er nicht mehr führen; er konnte auch nur noch ohne genauere Angaben ieststellen, daß die Entzündung "wahrscheinlich mittels eines Zündverzögerers" bewirkt wurde (UA S. 17). Die Frage, wie genau die als Sichtblenden aufgestellten Spanplatten beschaffen und befestigt waren und ob sie bei der Explosion nicht hätten herausgeschleudert werden müssen, war ersichtlich nicht klärbar (UA S. 17). Ersichtlich waren auch die Stellen, "an denen ein Brandbeschleuniger verschüttet" wurde, nicht mehr genau zu bezeichnen (UA S. 16). Hinzu kommt, daß die Hauseigentümer auch ein Motiv haben konnten. Ihnen sind Versicherungsleistungen in Höhe von ca.
100.000 DM zugeflossen, (UA S. 10). Sie hätten, im Falle einer Täterschaft auch Anlaß gehabt, die Eingangstür wieder zu verschließen, um den Verdacht damit auf die Angeklagten zu lenken (vgl. UA S. 19).
Von den sonstigen zugunsten des - bislang unbestraften - Angeklagten KW. der die vom Vorgänger übernommene versicherungssumme von 200.000 DM auf 100.000 DM hatte herabsetzen lassen, sprechenden Umständen hat das Landgericht zwar erwogen, daß er eigentlich "nicht so dumm" gewesen sein dürfte, nach der Vorbereitung des Brandes die Eingangstür wieder zu verschließen, sowie daß er nach dem Eindruck von Zeugen am Brandort "betroffen" war, daß er dem Schadensregulierer der Versicherung von sich aus angegeben hatte, die Videothek habe zum Verkauf angestanden, und daß die Angeklagten beim Mittagstisch nicht nach Benzin rochen (UA S. 19 £.). Nicht beachtet hat es allerdings, daß der Angeklagte KB - bei einer realistischen Preisvorstellung von 70.000 DM, auf diesen Betrag hatte er sich auch nach mehreren Gesprächen mit der Versicherung. geeinigt (vgl. UA S. 10) - bereits einen Käufer für jedenfalls 60.000 DM yefunden hatte, mit dem er noch in Preisverhandlungen stand (UA S. 7). Das alles wäre damit zu würdigen gewesen, daß irgendwelche Feststellungen zu Handlungen der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Brand, zur Art und Wirkungsweise des in Betracht kommenden Zündverzögerers unter Berücksichtigung des Zeitablaufs oder auch nur zum Behältnis des Brandbeschleunigers nicht getroffen werden konnten.
Nach allem hat das Urteil keinen Bestand, ohne daß der Senat auf die Verfahrensrügen und auf die Frage einer - ggfs. - aktiven Tatbeteiligung des Angeklagten Pf einzu-
gehen braucht.
Ruß Gribbohm zschockelt
Harms Miebach