Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.07.1990 – 1 StR 341/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ı StR _ 341/90
er BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektroinstallateur Stefan B geuumumiiip FO. sort geboren am GEB 13;;,
wegen Diebstahls u.a.
WIII
aus
DL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. Juli 1990 einstimmig
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. März 1990 in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall I 3 und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen. Gründe:
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil es an bestimmten Beweisbehauptungen fehlt (S 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo). Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der (Einzel-) Freiheitsstrafen in den Fällen I 1 und 2 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafspruch im Fall I 3 des angefochtenen Urteils keinen Be-
stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß
es sich bei der Prüfung des S 250 Abs. 2 StGB allein vom äußeren Erscheinungsbild der vorgestellten Tat hat leiten lassen und keine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen hat (vgl. BGHSt 26, 97 £.; BGH GA 1976, 303 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). Dabei hätte die Strafkammer nicht nur die im Rahmen der Strafzumessung in engerem Sinne zugunsten des Angeklagten aufgeführten Umstände einbeziehen müssen, sondern insbesondere den Umstand, daß es bei der Tat lediglich zum Versuch kam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt ein "vertypter" Milderungsgrund bereits bei der Strafrahmenwahl erheblich ins Gewicht. Reichen die allgemeinen Milderungsgründe nicht für sich aus, die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen, so sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach $S 49 StGB veranlassen könnten, bereits bei der Strafrahmenverschiebung im Sinne eines minder schweren Falles zugunsten des Angeklagten zu erörtern (vgl. BGHR StGB - vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung unvollständige 4, 7; Strafrahmenwahl 1; § 250 Abs. 2 - Straf-
rahmenwahl 1).
Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall I 3 führt auch
zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Kuhn Ulsamer Foth
Granderath v. Gerlach