Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 18.07.1990 – 2 StR 228/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

0770

vrln

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Matthias FEB aus KW, dort geboren am BB. En 1961,

wegen Vergewaltigung u. a.

wIlI

-2- PS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte sn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

73

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten -verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten und ist der Ansicht, die Strafkammer habe die Anwendung der für minder schwere Fälle der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung vorgesehenen Strafrahmen der SS 177 Abs. 2 und 178 Abs. 2 StGB und die Strafrahmenverschiebung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet; sie beanstandet ferner, das Landgericht habe einen wesentlichen Strafschärfungsgrund nicht beachtet und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht angenommen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.

l. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch die Strafkammer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit nicht allein auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten abgehoben. Maßgeblich war daneben auch, daß der Angeklagte aufgebracht, gekränkt und eifersüchtig war.

2. Auch die Bejahung minder schwerer Fälle der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung durch das Landgericht hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafkammer hat als Ergebnis der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung des Tatgeschehens "einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit" (UA S. 37) zwar nur die zugunsten des Angeklagten sprechenden und letztlich für die Anwendung der Ausnahmestrafrahmen maßgeblichen Gesichtspunkte aufgeführt, der Senat schließt jedoch aus, daß sie hierbei die an anderer Stelle hervorgehobenen strafschärfenden Umstände

nicht in die Abwägung einbezogen hätte.

3. Die Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 in Verbindung mit S 49 Abs. 1 StGB bedurfte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner Begründung, da nichts für ein Absehen von dieser Milderung sprach. Allerdings ist der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt unter Alkoholeinfluß gewalttätig geworden. Sexualdelikte hat er dabei aber nicht begangen, und auch die nun abgeurteilte Tat war maßgeblich auf die persönliche Situation des Angeklagten zurückzuführen, der sich mit der Trennung von der Geschädigten nicht

abfinden konnte. Es war ihm daher nicht vorzuhalten, er habe

ATS

damit rechnen müssen, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm nun vorgeworfenen Tat vergleichbar sind (vgl. BGH NStzZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 9 und 14).

4. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt hat, daß der Angeklagte sich tateinheitlich mit der Vergewaltigung auch der sexuellen Nötigung schuldig gemacht hat. Es ist jedoch nicht zu besorgen, das Landgericht habe diesen Umstand nicht strafschärfend gewertet, da es dem Angeklagten sein massives Vorgehen angelastet und dabei auch die Gewaltanwendung aufgeführt hat, mit der er den Mundverkehr erzwungen hat.

5. Schließlich hält auch die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung der rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit die Strafkammer eine günstige Sozialprognose bejaht hat, ist ihre Wertung frei von Rechtsfehlern. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Voraussetzungen des $S 56 Abs. 2 StGB lassen erkennen, daß sie eine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 m. w. N.). Sie hat die Schwere der vom Angeklagten begangenen Tat nicht verkannt. Dem hat sie neben der "Vielzahl der in den Strafzumessungsgründen genannten Milderungsgründe" insbesondere entgegengesetzt, daß der "Angeklagte nicht die Demütigung der Zeugin bezweckt hatte, sondern lediglich die Beziehung zwischen ihnen wieder herstellen wollte" (UA S. 45). Diese Wertung liegt innerhalb

des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist

vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn eine zum entgegengesetzten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390). Bei dieser Fallgestaltung waren Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (S 56 Abs. 3 StGB), entbehrlich. Die Befürchtung, die rechtstreue Bevölkerung könne die Strafaussetzung hier als unverständliches Zurückweichen des Rechts vor dem Verbrechen empfinden, liegt

fern.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter