Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.07.1990 – 1 StR 343/90

1. Strafsenat

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Abschrift 22

BUNDESGERICHTSHOF

NERr.20

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Anni 1 HD . seborene OWEEEB, aus

en geboren am EEE 13943 in 1

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 18. Juli 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Februar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in 24 Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning