Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 18.07.1990 – 1 StR 343/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift 22
BUNDESGERICHTSHOF
NERr.20
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Anni 1 HD . seborene OWEEEB, aus
en geboren am EEE 13943 in 1
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 18. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Februar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in 24 Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning