Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.07.1990 – 1 StR 352/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 352/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
‘en Verkaufsberater Ralf Fon aus SB, dort geboren am mE 19653,
wegen Betrugs u.a.
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SZ
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1990 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe wegen Betrugs durch Unterlassen verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe§
In Fall II 7 der Urteilsgründe muß der Angeklagte freigesprochen werden, weil die Feststellungen insoweit eine Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtfertigen. Eine Haftung der Bürgen für die 1986 neu begründeten Verbindlichkeiten (Fälle II 1.1 - 1.4 der Urteilsgründe) kommt ohnehin nicht in Betracht, da sich die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Cannstatter Volksbank darauf nicht bezieht. Soweit es um die ursprüngliche - noch nicht getilgte - Darlehensverpflichtung
geht, ist nicht ersichtlich, was die Bürgen im Falle einer
Unterrichtung zur Verminderung ihrer Bürgschaftsverpflichtungen hätten tun können, ob insbesondere Vollstreckungsversuche bei dem vermögenslosen Angeklagten hätten zum Erfolge führen können.
Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 zwingt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da der Senat ausschließt, daß die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.
\x15G5H Dr. Maul ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, seine Unterschrift beizufügen) Kuhn Kuhn Granderath
v. Gerlach Brüning