Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.07.1990 – 1 StR 348/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

11+-%

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Franz G dm zus SC (Österreich), dort geboren am EB 1557, .

wegen Verabredung eines schweren Raubes u. a.

wıII

“dh

per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Januar 1990

a) in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Fall III 1 der Urteilsgründe der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes schuldig

ist,

b) im Ausspruch über die im Fall III 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung "zu einer Straftat", wegen Diebstahls und wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes und gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel, das der Verteidiger wirksam beschränkt hat (S 302 Abs. 2 StPO), hat mit der Sachrüge zum

Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Doch hat der Senat die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes schuldig ist (vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1).

2. Die für diese Tat verhängte Strafe (von zwei Jahren und sechs Monaten) kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat trotz Anführung einiger Milderungsgründe (UA S. 18) nicht geprüft, ob sich das verabredete Verbrechen als minder schwerer Fall im Sinne von S 250 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGHSt 32, 133, 135 ff£f.). Hierzu bestand schon deshalb Anlaß, weil S 30 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB einen "vertypten" Milderungsgrund bildet, der allein

oder zusammen mit anderen Umständen dem Tatrichter Anlaß geben kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB Ss 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1). Obwohl das angefochtene Urteil gewichtige Erschwerungsgründe aufführt, kann der Senat nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, daß, hätte die Strafkammer die gebotene Prüfung vorgenommen, die

Strafe milder ausgefallen wäre.

Der Wegfall der Einzelstrafe in diesem Falle bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Maul Kuhn Granderath

v. Gerlach Brüning