Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.07.1990 – 1 StR 236/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 str 236/90 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Michael C EEE zus vB, seporen am EEE 152 in mm.

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgericht zurückverwiesen. Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hatte zum "Kerngeschehen" (versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung) abzuwägen, ob sie den Aussagen des Tatopfers oder der Einlassung des Angeklagten Glauben schenkt. Der Tatrichter hat deshalb zu Recht dem Vorund Nachtatgeschehen - weil teilweise objektivierbar - erhebliche Bedeutung zugemessen. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer erörtert, ob der Angeklagte - wie er behauptet - rein zufällig mit der Geschädigten am "Pe c@B" zusammentraf, oder ob er sich schon vorher im Lokal "cm längere Zeit aufgehalten hatte, um "so oder so noch an diesem Morgen zum Geschlechtsverkehr mit Martina > zu kommen".

Seine Behauptung, er habe sich aufgrund einer Abrede mit dem

Kellner Mg. länger als er ursprünglich wollte, im "CB zufgenalten, diente - so die Strafkammer - dazu, sein späteres Erscheinen vor dem "rg c®' plausibel erklären zu können. Eben diese Einlassung - Verbleiben im "CO «esen ED - wira von der Strafkammer als Schutzbehauptung gewertet. Dabei stützt sich das Landgericht auf angebliche Widersprüche zwischen den Einlassungen des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung sowie auf die Überlegung, daß der Angeklagte hätte er, wie er vorbringt, noch einen Kaffee trinken wollen, er dies viel bequemer in seiner näher gelegenen Wohnung als im weiter entfernten "PB c@@®' hätte tun können. Bei dieser Argumentation der Strafkammer ist die Aufklärungsrüge nach

$S 244 Abs. 2 StPO begründet. Das Landgericht hätte, da es die Darstellung des Angeklagten insoweit für bedeutungsvoll hielt, aber anzweifelte, den Kellner “usa als Zeugen

hören müssen.

Der Senat vermag entgegen der Meinung des Generalbundesanwaltes nicht auszuschließen, daß die unterbliebene Beweiserhebung sich auf den Schuldspruch ausgewirkt hat. Anders als in der Senatsentscheidung BGH NStZ 1985, 324, 325, in der die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin zweifelsfrei (auch aufgrund eines von ihr hergestellten sachlichen Beweis-

mittels) feststand, hat vorliegend die Strafkammer ein

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Beweismittel zur Klärung einer Frage nicht benutzt, die sie selbst für seine Entscheidung zur Glaubwürdigkeit von

Tatopfer oder Angeklagten für bedeutsam hielt.

Maul Kuhn Granderath

v. Gerlach Brüning