Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.07.1990 – 4 StR 284/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

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13563 in CB (Libanon), zur Zeit in Haft,

wegen Vertoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1990 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im übrigen wird die Revision verworfen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels. zu

tragen.

II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil unzuständig, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Saarbrücken vom 5. Dezember 1988 richtet.

Zuständig ist das Oberlandesgericht

Saarbrücken.

A Wi 4.70

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von solchen (jeweils Heroin) sowie auf seine Berufung unter Aufhebung des Strafausspruchs des Urteils des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Saarbrücken vom 05.12.1988 (8-391/88) wegen eines weiteren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Verweisung des das Berufungsverfahren betreffen-

den Teils des Urteils an das Oberlandesgericht Saarbrücken.

l. Das Landgericht hatte zu dem bei ihm anhängigen erstinstanzlichen Verfahren das denselben Angeklagten betreffende Berufungsverfahren "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" verbunden. Diese Verbindung sollte - wie sich aus dem Urteilstenor und aus den das Berufungs- und das erstinstanzliche Verfahren getrennt behandelnden Urteilsgründen ergibt - ersichtlich nur gemäß $S 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung erfolgen. Eine Verbindung beider Verfahren, die an sich entsprechend $S 4 Abs. 1 StPO auch noch zulässig ist, wenn sich die beiden Verfahren bei demselben Gericht in verschiedenen Verfahrensstadien befinden, und die zu einer Verschmelzung beider Verfahren zu einem (erstinstanzlichen) Verfahren führen würde (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89 - und Beschluß vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt), kam

hier nicht in Betracht, weil der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils wegen der zulässigen Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch bereits rechtskräftig war (BGH aaO). Die Verbindung nach § 237 StPO läßt die Selbständigkeit der beiden Verfahren unberührt; die Bildung einer Gesamtstrafe aus der im erstinstanzlichen und der im Berufungsverfahren verhängten Strafe ist daher in diesem Verfahrensstadium unzulässig (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, ebenfalls zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Der Gesamtstrafenausspruch mußte deshalb aufgehoben werden. Zur Entscheidung über den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils ist der Bundesgerichtshof gemäß s 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht zuständig; zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Saarbrücken. Das hat der

Senat gemäß S 348 StPO ausgesprochen.

2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wendet, ist es unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 1990 wird Bezug genommen. In Anbetracht der die nicht geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG um ein Vielfaches überschreitende Menge (vgl. BGHSt 32, 162) des bei dem Angeklag-

ten sichergestellten Heroins schließt der Senat aus, daß das

HL

Landgericht ohne die vom Beschwerdeführer und dem Generalbundesanwalt beanstandete Strafzumessungserwägung auf eine

noch geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz