Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.07.1990 – 4 StR 282/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _ 282/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Reinhard Johann P aus DB, seboren am GEB 19:5 in s ‚
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Dortmund vom 15. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß sich die Vernehmung des Dieter SIEB als Zeugen auch nach Einvernahme des Unfallbeteiligten Oliver SEE der Strafkammer noch hätte aufdrängen müssen, ist nicht nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz