Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 11.07.1990 – 3 StR 161/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 _StR_161/90
BESCHLUSS§
Fr in der Strafsache
gegen
en Großhandelskaufmann Michael HB a s AMD, dort geboren am Ep 1955 ,
wegen Totschlags
wIIl
OO
+00
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ausschließlich mit Angriffswillen auf den später getöteten Wi eingestochen, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Als der Angeklagte vi ED aus seiner Wohnung wies, saß der Angeklagte auf der Eckcouch und nahm das auf dem Wohnzimmertisch liegende Messer in die Hand. Da wi EEE einen Angriff des hochgradig erregten Angeklagten auf sich oder die Zeugin HB befürchtete, sprang er auf und stürzte auf den auf der Couch sitzenden Angeklagten, um ihm das Messer zu entwinden. Dabei versetzte ihm der Angeklagte einen nicht lebensgefährlichen Messerstich in den Oberkörper (WAS. 9).
Das Landgericht sieht diesen Stich als rechtswidrig an, weil der Angeklagte mit Angriffswillen und nicht in der Absicht gehandelt habe, sich gegen den ihm körperlich überlegenen Wi zu verteidigen (ua Ss. 10). Das Landgericht stellt zwar fest, daß Wi einen Angriff des Angeklagten befürchtete, nicht aber, daß ein solcher tatsächlich drohte. Das verstand sich auch nicht von selbst. Da Wim GEB dem Angeklagten körperlich überlegen war, kann der - sitzen gebliebene - Angeklagte das Messer auch in die Hand N genommen haben, um sich gegen einen möglichen Angriff des aus der Wohnung Gewiesenen wehren zu können. Wollte der Angeklagte Wigp oder die Zeugin HBaber nicht mit dem Messer angreifen, sondern nahm Wi dies lediglich irrig an, so kann aus der Sicht des Angeklagten durchaus Vi der Angreifer gewesen sein, gegen den er sich verteidigen mußte. Der Verteidigungswillen wird weder durch einen bedingten Tötungsvorsatz noch dadurch ausgeschlossen, daß neben der Angriffsabwehr noch andere Motive eine Rolle gespielt haben (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 32 Rdn. 14 mit Nachw. aus der Rspr.). All dies hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht.
Hat der Angeklagte - entgegen der bisherigen Auffassung der Strafkammer - den ersten Stich wenigstens auch zur Abwehr eines angenommenen Angriffs geführt, so bedarf es einer neuen Beurteilung der von dem Angeklagten während der Auseinandersetzung geführten beiden tödlichen Stiche. Aus der Sicht der Zeugin HM drohte der Angeklagte beim Kampf ums Messer zu unterliegen. Auch der Angeklagte selbst glaubte dies. Er bat deshalb seine Tochter, die Polizei zu rufen. Dies kann dafür sprechen, daß aus der Sicht des Angeklagten
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die Angriffsfähigkeit von VB durch den ersten Stich nicht entscheidend geschwächt worden ist, so daß es weiterer Abwehrmaßnahmen bedurfte.
anwalts in dessen Antragsschrift vom 19. April 1990 Bezug genommen. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht von einer zu hohen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für die Tatzeit ausgeht. soll von dem Ergebnis einer Blutprobe für nur eine Stunde zurückgerechnet werden, so darf kein stündlicher Abbauwert von 0,4 %o zugrundegelegt werden (vgl. im einzelnen Janiszewski NStz 1986, 254; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. s 20 Rdn. 17; jeweils mit Nachw. aus der Rspr.).
Ruß Zschockelt Kutzer Harms Miebach