Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 11.07.1990 – 2 StR 312/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

me BESCHLUSS ierhe el£

in der Strafsache

gegen

Hans Franz Komm „aus HUB, Jeboren am GM. m 1950 in OC,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

will

-2- DL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1990 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1989 zu gewähren,

wird auf seine Kosten verworfen. Gründe:

l. Der Antrag des Verurteilten vom 13. März 1990 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Revisionsbegründungsfrist ist nicht zulässig.

Der Verurteilte hat zwar nach S 45 Abs. 1 StPO fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem er durch den Beschluß des Landgerichts vom 20. Februar 1990 von der versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht, wie dies S 45 Abs. 2 StPO vorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung nachgeholt. Dies wäre ihm möglich gewesen. Er hätte sich deswegen an den Rechtspfleger des Landgerichts wenden können, der zur Fertigung der Revisionsbegründung das Urteil beschafft hätte, oder an seinen Verteidiger, dem das angefochtene Urteil vorlag, wie dem Beschluß des Landgerichts vom 20. Februar 1990

zu entnehmen ist.

2. Das Landgericht hat die Revision des Verurteilten zu Recht als unzulässig verworfen. Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war wirksam; sie hat die Frist zur Begründung

der Revision in Lauf gesetzt.

Nach § 145 a StPO kann das Urteil dem (bestellten) Verteidiger zugestellt werden. Davon wird der Beschuldigte unter Übersendung einer Abschrift der Entscheidung unterrichtet (s 145 a Abs. 3 StPO). Wenn eine derartige Mitteilung den Beschuldigten nicht erreicht, berührt dies die Wirksamkeit der Zustellung an seinen Verteidiger nicht (BGH NJW 1977, 640).

Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Hauptverhandlungsprotokoll die Namen der mitwirkenden Berufsrichter nicht erkennen läßt.

Entscheidend ist lediglich, daß das zuzustellende Schrift-

stück keine gewichtigen Mängel aufweist. Solche - wie zum Beispiel Unleserlichkeit oder fehlende Seiten - sind nicht

ersichtlich.

Schließlich stand auch S 273 Abs. 4 StPO der Zustellung

des Urteils nicht entgegen. Das Protokoll war, wenn auch in

=4a- ADG

sich mangelhaft, zum Zeitpunkt der Zustellung mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten im Sinne der

genannten Vorschrift "hergestellt".

Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer