Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.07.1990 – 4 StR 298/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Günter L aus BGB, dort geboren am GEB :°5%, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bochum vom 12. März 1990 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Maatz