Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 10.07.1990 – 4 StR 298/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Günter L aus BGB, dort geboren am GEB :°5%, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 10. Juli 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bochum vom 12. März 1990 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Maatz