Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 10.07.1990 – 1 StR 302/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AA
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _302/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Kurt ZB aus “u, geboren am GEB 1957 in FE ‚
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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HM
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
Ulsamer, Foth, Granderath,
Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ee) in der Verhandlung, Staatsanwalt «> bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 8 au: gi
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe sowie des vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft und die weitergehende Revision des Angeklagten werden
verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Das allein auf die Rüge einer Verletzung des § 224 StGB gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-
spruchs.
Der von der Staatsanwaltschaft erstrebte Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (s 224 StGB) scheitert schon daran, daß das Landgericht die Voraussetzungen des Merkmals "in erheblicher Weise dauernd entstellt" nicht sicher festzustellen vermochte. Nach den Feststellungen weist der Körper des Tatopfers infolge der Operationen vor allem im Brust- und Bauchbereich möglicherweise entstellende Narben auf; dort befinden sich insgesamt acht kleinere Narben mit einer Länge zwischen ein und vier Zentimetern sowie drei jeweils 20 cm lange Narben. Darüber, ob diese Narben als dauernde Entstellung in erheblicher Weise, nämlich als Verunstaltung der Gesamterscheinung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 224 Rdn. 8) gewertet werden können, vermochte sich die Strafkammer kein abschließendes Urteil zu bilden, weil sie die Narben nicht hat in Augenschein nehmen können. Hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt der allein erhobenen Rüge einer Verletzung der (materiellrechtlichen) Vorschrift
des § 224 StGB nichts zu erinnern.
Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einwendungen der Revision des Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen.
Auch die Schuldsprüche wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen die auch der Angeklagte keine näheren Einwände erhebt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Doch hält die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat übersehen, daß sich die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe mit ihrem Einsatz bei der Begehung der gefährlichen Körperverletzung überschneidet. Deshalb besteht zwischen dem Waffendelikt und der gefährlichen Körperverletzung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (BGHSt 31, 29, 30). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; $S 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolgedessen konnten die für diese beiden Vergehen verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Der Senat hat auch die für das
P/4
vorsätzliche ”T'ahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe aufgehoten, da er nicht auszuschließen vermochte, daß
ihre Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt war.
Maul Ulsamer RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Maul
Granderath Brüning