Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.07.1990 – 4 StR 268/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans Karl PD En zus Ho, geboren am GER 1957 in vo, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß S§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

II.

III.

Das Verfahren wird im Fall IV. 12 der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten SCHE betrifft, gemäß Ss 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wird jedoch davon abgesehen, insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (S 467 Abs. 1 und 4 StPO).

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Diebstahls in achtzehn Fällen schuldig ist.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall IV. 12 der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten BEE betrifft, ein. Das hat eine Änderung des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der für diesen Fall erkannten Einzelstrafe führt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat schließt im Hinblick auf die Summe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß das Landgericht diese auf eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe zu-

rückgeführt hätte.

Goydke Jähnke Steindorf Blauth Maatz