Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.07.1990 – 1 StR 340/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

ı_StR 340/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Metzger Albert S WW aus mW, seboren am EEE 195: in ng.

wegen Vergewaltigung u. a.

wııI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1990

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung - begangen an Frau Renate T «BE ‚ der Nebenklägerin - zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Noch am ersten der beiden Sitzungstage beantragte die Verteidigung gentechnische Untersuchungen zum Beweis dafür, daß das bei der Geschädigten gefundene Sperma nicht vom Angeklagten stammt, sowie dafür, daß das an der Kleidung des Angeklagten gefundene Blut nicht von der Geschädigten stammt. Das Landgericht hat am nächsten Tage der Hauptverhandlung diese Beweisamträge wegen Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Beweisamtrag wegen Prozeßverschleppung nur abgelehnt werden, wenn die begehrte Beweiserhebung den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszögern kann und sie nach Überzeugung des Gerichts - dem insoweit eine Vorauswürdigung gestattet ist - nichts Sachdienliches zu erbringen vermag und wenn der Antragsteller sich dieser Umstände bewußt ist und er deshalb mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 83 bis 87 sowie Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. $S 244 Rdn. 67 bis 69 jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Während auf der Hand liegt, daß die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, begegnen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Verschleppungsab-

sicht der Verteidigung annimmt, durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht gewinnt seine Überzeugung, der Verteidiger sei sich bewußt und nehme als sicher an, die beantragte Beweiserhebung könne nichts Sachdienliches erbringen, sondern das Verfahren nur verzögern, ausschließlich dadurch, daß es die eigene - vorläufige - Beweiswürdigung als allein gültig ansieht und jede andere Sicht der Dinge ausschließt. Hierbei läßt es außer acht, daß der Verteidiger auf Grund gewisser Schwachpunkte in der Beweisführung - wie etwa der im Ermittlungsverfahren vorgenommenen Einzellichtbildvorlage - nicht von vornherein unberechtigte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben konnte, die auch durch die Untersuchung der Blutspuren, die sich auf die Feststellung der Blutgruppen 0 und A beschränkte, nicht ausgeräumt sein mußten. Wenn der

Verteidiger bei dieser Beweislage den Antrag stellte, eine

Gen-Analyse vorzunehmen, die geeignet sein konnte, das bisherige Beweisergebnis zu widerlegen und den Angeklagten als Täter auszuschließen (vgl. auch LG Heilbronn NJW 1990,

784 ff. - inzwischen rechtskräftig - sowie Kimmich/Spyra/ Steinke NStZ 1990, 318 ff.), konnte daraus allein nicht der Schluß gezogen werden, der Verteidiger wolle das Verfahren nur verschleppen. Sonstige Anhaltspunkte für eine solche Absicht - über die Beurteilung des Beweisergebnisses hinaus - lagen nicht vor. Die Erwägung des Landgerichts, das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache sei schon erwiesen, ist kein zulässiger Ablehnungsgrund (BGH StV 1986, 418, 419).

Auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler kann das angefoch-

tene Urteil beruhen.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Granderath