Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 28.06.1990 – 1 StR 307/90

1. Strafsenat

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Abschrift

04

BUNDESGERICHTSHOF

zu BESCHLUSS

Ba on 109% )

in der Strafsache

gegen

a — aus BB, geboren am m 1965 in B ’

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 28. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 1. März 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO greift nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen Angaben der vernommenen Zeugen auseinanderzusetzen. Der Vortrag, ein Zeuge habe über das Urteil hinaus erhebliche Aussagen gemacht, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 StPO Rdn. 20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Granderath v. Gerlach Brüning