Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.06.1990 – 1 StR 307/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
zu BESCHLUSS
Ba on 109% )
in der Strafsache
gegen
a — aus BB, geboren am m 1965 in B ’
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juni 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Stuttgart vom 1. März 1990
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO greift nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen Angaben der vernommenen Zeugen auseinanderzusetzen. Der Vortrag, ein Zeuge habe über das Urteil hinaus erhebliche Aussagen gemacht, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 StPO Rdn. 20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Kuhn Granderath v. Gerlach Brüning