Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 2 StR 277/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

ni

EL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _ 277/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernd Adolf willi v HH aus OHREN a VE, geboren am @. EEE 1955 in TED 28 MER, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIlII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1990

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

Der Vertreter der Nebenklägerin hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, bis 25. Juni 1990 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Der Antrag ist deshalb abzulehnen (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 4).

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter