Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 2 StR 277/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _ 277/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernd Adolf willi v HH aus OHREN a VE, geboren am @. EEE 1955 in TED 28 MER, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wIlII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1990
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Vertreter der Nebenklägerin hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, bis 25. Juni 1990 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Der Antrag ist deshalb abzulehnen (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 4).
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter