Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.06.1990 – 5 StR 248/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Rentner Paul G aus V SEE, geboren am 1923 in A r

zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu l) nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag der Nebenklägerin Ursula GW, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Es fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. BGHR StPO 5 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1-4).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Juni 1990 ist berücksichtigt worden.

Laufhütte Fleischmann Schuster Fuhrmann Häger